Die gesetzliche Krankenkasse muss eine Augen-OP, die während eines Auslandsurlaubs zur Behandlung eines grauen Stars durchgeführt wird, nicht bezahlen. Laut LSG Niedersachsen-Bremen kann eine solche Operation nicht als Notfallbehandlung eingestuft werden.
Eine Frau mit Wurzeln in der Türkei ließ sich wegen ihres grauen Stars während eines Urlaubs in der Türkei an beiden Augen in einer Privatklinik operieren. Die Kosten dafür, rund 1.600 Euro, wollte sie von ihrer Krankenkasse erstattet haben.
Diese lehnte das ab, weil bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nur Notfallbehandlungen übernommen werden könnten. In ihrer Klage trug die Frau vor, in der Türkei hätten sich ihre Augen stark verschlechtert, ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie habe deswegen Angst gehabt, das Augenlicht zu verlieren. Es habe sich mithin um einen Notfall gehandelt.
Grauer Star schleichende Erkrankung, kein Notfall
Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Laut LSG (Urteil vom 19.12.2023 – L 16 KR 196/23) hat die Frau schon deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil sie sich als Privatpatientin in einer Privatklinik behandeln ließ. Solche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell nicht umfasst.
Außerdem sei eine unmittelbare Behandlung während des Türkei-Urlaubs nicht notwendig gewesen. Der behandelnde Augenarzt habe eine plötzliche Verschlechterung, die dringend eine Operation erfordern würde, ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine schleichend fortschreitende Alterserkrankung, die nicht mit einem plötzlichen Sehverlust verbunden sei. Ein Notfall liege daher nicht vor (zu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - L 16 KR 196/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Niedersachsen-Bremen, Krankenversicherung, Kostenerstattung, Leistungen, Behandlungskosten, Privatklinik, BeckRS 2023, 37804 (ausführliche Gründe)