Roman Abramovich wurde zu Recht in die Liste der zu sanktionierenden Russen aufgenommen. Eine Pilotin hingegen, die in Luxemburg zu ihrem privaten Vergnügen fliegen will, wird nicht von den Sanktionen erfasst. Das EuG unterstrich, dass individuelle Sanktionen nur verhängt werden dürfen, wenn sie das Ziel, den russischen Krieg gegen die Ukraine zu erschweren, erreichen können.
Roman Arkadyevich Abramovich, ein russischer Oligarch, der unter anderem auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde im Rahmen der Sanktionen der EU gegenüber Russland auf die Liste der zu sanktionierenden Menschen gesetzt. Zur Begründung gab die Behörde an, dass er Hauptaktionär von Evraz, einem der größten russischen Stahl- und Bergbaukonzerne ist. Dieser Sektor stelle eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung dar. Er kann deshalb nicht mehr in die EU einreisen und seine in der EU liegenden Gelder wurden eingefroren. Seine Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen den Ministerrat war nun erfolglos.
Wer Russland Einnahmen beschert, wird sanktioniert
Das EuG (Urteil vom 20.12.2023 – T-313/22) fand keinen Beurteilungsfehler und hielt die Sanktion gegen Abramovich auch für verhältnismäßig: Die Richterinnen und Richter stellen auf seine tragende Rolle für die Wirtschaft Russlands ab. Sie sahen auch keine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte als Unionsbürger, weil er beantragen könne, zur Deckung seiner Grundbedürfnisse eingefrorene Gelder freizugeben. Auch das Vorbringen, als Portugiese seiner Freizügigkeit beraubt worden zu sein, wies der EuG als unbegründet zurück.
Anders erging es einer Russin, die auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt: Sie hat eine Privatpilotenlizenz und nutzt privat am Flughafen Luxemburg-Findel Flugzeuge. Zwar hat das EuG ihre Klage ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 20.12.2023 – T-233/22) – allerdings nur deshalb, weil die russischen Sanktionen sie gar nicht betreffen. Verbote bezögen sich, stellt das EuG klar, nur auf die wirtschaftliche oder finanzielle Kontrolle des Flugzeugs, nicht auf dessen tatsächliche Kontrolle, die die Pilotin des Flugzeugs ausübt. Das Ziel der Sanktionen sei es, Druck auf den russischen Präsidenten und seine Regierung auszuüben. Mit einer Sanktionierung russischer Privatleute, die keinen Einfluss auf die russische Regierung haben, werde das nicht erreicht (Urt. v. 20.12.2023 - T-233/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Bungenberg/Reinhold, Sanktionsdurchsetzung im Mehrebenensystem am Beispiel der EU-Russlandsanktionen – Teil 1, ZASA 2023, 15
Bungenberg/Reinhold, Sanktionsdurchsetzung im Mehrebenensystem am Beispiel der EU-Russlandsanktionen – Teil 2, ZASA 2023, 77
BVerwG, Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns, NVwZ 2023, 1326
Schwendinger/Göcke, Die Russland-Sanktionen der EU, EuZW 2022, 499