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EU-Sanktionen gegen Russland treffen nur Wirtschaftspotentaten – keine kleinen Leute

EuG
Roman Ab­ra­mo­vich wurde zu Recht in die Liste der zu sank­tio­nie­ren­den Rus­sen auf­ge­nom­men. Eine Pi­lo­tin hin­ge­gen, die in Lu­xem­burg zu ihrem pri­va­ten Ver­gnü­gen flie­gen will, wird nicht von den Sank­tio­nen er­fasst. Das EuG un­ter­strich, dass in­di­vi­du­el­le Sank­tio­nen nur ver­hängt wer­den dür­fen, wenn sie das Ziel, den rus­si­schen Krieg gegen die Ukrai­ne zu er­schwe­ren, er­rei­chen kön­nen.

Roman Arkadyevich Abramovich, ein russischer Oligarch, der unter anderem auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde im Rahmen der Sanktionen der EU gegenüber Russland auf die Liste der zu sanktionierenden Menschen gesetzt. Zur Begründung gab die Behörde an, dass er Hauptaktionär von Evraz, einem der größten russischen Stahl- und Bergbaukonzerne ist. Dieser Sektor stelle eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung dar. Er kann deshalb nicht mehr in die EU einreisen und seine in der EU liegenden Gelder wurden eingefroren. Seine Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen den Ministerrat war nun erfolglos.

Wer Russland Einnahmen beschert, wird sanktioniert

Das EuG (Urteil vom 20.12.2023 – T-313/22) fand keinen Beurteilungsfehler und hielt die Sanktion gegen Abramovich auch für verhältnismäßig: Die Richterinnen und Richter stellen auf seine tragende Rolle für die Wirtschaft Russlands ab. Sie sahen auch keine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte als Unionsbürger, weil er beantragen könne, zur Deckung seiner Grundbedürfnisse eingefrorene Gelder freizugeben. Auch das Vorbringen, als Portugiese seiner Freizügigkeit beraubt worden zu sein, wies der EuG als unbegründet zurück.

Anders erging es einer Russin, die auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt: Sie hat eine Privatpilotenlizenz und nutzt privat am Flughafen Luxemburg-Findel Flugzeuge. Zwar hat das EuG ihre Klage ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 20.12.2023 – T-233/22) – allerdings nur deshalb, weil die russischen Sanktionen sie gar nicht betreffen. Verbote bezögen sich, stellt das EuG klar, nur auf die wirtschaftliche oder finanzielle Kontrolle des Flugzeugs, nicht auf dessen tatsächliche Kontrolle, die die Pilotin des Flugzeugs ausübt. Das Ziel der Sanktionen sei es, Druck auf den russischen Präsidenten und seine Regierung auszuüben. Mit einer Sanktionierung russischer Privatleute, die keinen Einfluss auf die russische Regierung haben, werde das nicht erreicht (Urt. v. 20.12.2023 - T-233/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Bungenberg/Reinhold, Sanktionsdurchsetzung im Mehrebenensystem am Beispiel der EU-Russlandsanktionen – Teil 1, ZASA 2023, 15

Bungenberg/Reinhold, Sanktionsdurchsetzung im Mehrebenensystem am Beispiel der EU-Russlandsanktionen – Teil 2, ZASA 2023, 77

BVerwG, Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns, NVwZ 2023, 1326

Schwendinger/Göcke, Die Russland-Sanktionen der EU, EuZW 2022, 499

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