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Alkohol am Steuer: MPU-Pflicht nicht bei Weiterfahrt nach Parkunfall

BVerwG
Für die An­ord­nung einer me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Un­ter­su­chung (MPU) sind min­des­tens zwei deut­lich von­ein­an­der ab­grenz­ba­re Trun­ken­heits­fahr­ten er­for­der­lich. Das Aus­stei­gen nach einem Par­k­un­fall reicht laut BVer­wG nicht für eine Zäsur, die das an­schlie­ßen­de Wei­ter­fah­ren zu einer neuen Fahrt macht.

Eine Frau fuhr mit ihrem Auto mit 0,68 Promille auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und stieß dabei an ein hinter ihr stehendes Fahrzeug. Sie stieg aus und begutachtete den entstandenen Schaden, fuhr anschließend aber in ihre Wohnung zurück, ohne die erforderlichen Unfallfeststellungen treffen zu lassen. Hierfür kassierte die Frau eine Geldstrafe und den Entzug ihrer Fahrerlaubnis.

Als sie drei Jahre nach dem Vorfall die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, wurde sie zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Sie habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, die Zweifel an ihrer Fahreignung begründeten. Nach Auffassung der Behörde liegt in dem Aussteigen aus dem Fahrzeug und der Begutachtung des Schadens eine Zäsur. Damit seien die Fahrten davor und danach als zwei Fahrten zu werten. Das wollte die Fahrerin nicht akzeptieren und zog vor Gericht - dort bekam sie nun in letzter Instanz Recht.

Das BVerwG folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach es sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinn von § 13 S. 1 Nr. 2b FeV gehandelt hat. Das sei nur der Fall, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Hingegen könne ein einheitlicher Geschehensablauf auch dann vorliegen, wenn eine Trunkenheitsfahrt nach einem alkoholbedingten Unfall in Kenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit fortgesetzt wird. Bei dem Ausparkunfall der Frau nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge habe es sich nur um eine kurzzeitige Unterbrechung gehandelt, die - auch in der Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung für den Einkauf - keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründet habe (Urt. v. 14.12.2023 - 3 C 10.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kalus, Rechtsprechungsübersicht im Verkehrsverwaltungsrecht im Jahr 2022, DAR 2023, 241

OVG NRW, Fortgesetzte Trunkenheitsfahrt als wiederholte Zuwiderhandlung, SVR 2022, 236 (m.Anm. Koehl zur Vorinstanz)

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