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Verkehrssicherheit geht vor: "Blaulicht-Journalist" darf Seitenstreifen nicht nutzen

VGH Baden-Württemberg
Um bes­ser über Ver­kehrs­un­fäl­le be­rich­ten zu kön­nen, woll­te ein Jour­na­list die Sei­ten­strei­fen und Be­triebs­aus­fahr­ten auf Au­to­bah­nen nut­zen. Seine Klage auf ent­spre­chen­de Ge­neh­mi­gun­gen blieb er­folg­los: Der VGH Baden-Würt­tem­berg räum­te der Ver­kehrs­si­cher­heit den Vor­rang ein.

Der Journalist berichtet über Verkehrsunfälle auf Autobahnen. Damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, beantragte er bereits 2020 bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen. Das Regierungspräsidium lehnte dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit ab. Der Mann zog vor Gericht - ohne Erfolg.

Laut VGH hat der Journalist keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (Urteil vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22). Die Erteilung liege im Ermessen des Landes und der Autobahn GmbH des Bundes. Anders als vom Journalisten vorgetragen sei das Ermessen nicht zu seinen Gunsten auf Null reduziert. Das ergebe sich weder aus der Presse- und Informations- noch aus der Berufsfreiheit des Reporters. Jedenfalls könne ein etwaiger Eingriff in seine Grundrechte durch den ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Schutz von Leib und Leben Dritter gerechtfertigt werden.

Der Journalist könne auch nicht verlangen, dass über seinen Antrag nochmals neu entschieden werde. Denn das Land und die Autobahn GmbH hätten ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hätten die grundrechtlich geschützten Interessen des Reporters erkannt und mit den entgegenstehenden Interessen, insbesondere mit der Verkehrssicherheit und dem damit einhergehenden Schutz von Leib und Leben Dritter abgewogen. Mildere Mittel als die Ablehnung – etwa eine Markierung des Fahrzeugs Journalisten oder das Anbringen einer gelben Rundumleuchte – seien rechtlich unzulässig oder nicht geeignet, die durch die begehrten Ausnahmegenehmigungen entstehenden Gefahren hinreichend abzuwenden. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen (Urt. v. 08.11.2023 - 13 S 1059/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Karlsruhe, "Blaulicht-Journalismus"; Ausnahmegenehmigung, BeckRS 2021, 49533

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