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Syrischer Flüchtling erhält keinen Schadensersatz von Frontex

EuG
Ein Syrer, der be­haup­tet, in Grie­chen­land in Rich­tung Tür­kei rechts­wid­rig aufs of­fe­ne Meer zu­rück­ge­bracht wor­den zu sein, ist mit sei­ner Scha­dens­er­satz­kla­ge gegen die EU-Grenz­agen­tur Fron­tex ge­schei­tert. Das EuG zwei­felt schon daran, dass der Mann an dem be­haup­te­ten Vor­fall über­haupt zu­ge­gen war.

500.000 Euro hatte der Geflüchtete von Frontex haben wollen, die er zumindest für mitverantwortlich für seine "rechtswidrige Kollektivausweisung" hält. Sein Vortrag: Er habe sich von der Türkei nach Griechenland begeben, um dort Asyl zu beantragen. Noch am selben Tag sei er aufs offene Meer zurückgebracht worden. Am Tag darauf habe ihn dann ein Schiff der türkischen Küstenwache an Bord genommen und in die Türkei gebracht.

Während seiner Zeit auf offener See sei die Stelle, an der er sich befunden habe, mehrmals von einem privaten Überwachungsflugzeug überflogen worden, das für Frontex tätig gewesen sei. Da er in der Türkei kein Recht auf Asyl habe, habe er sich heimlich dort aufgehalten, so der Mann. Es habe für ihn dabei ständig die Gefahr bestanden, nach Syrien abgeschoben zu werden. In ihm sei dadurch ein "Gefühl der Ungerechtigkeit und der Frustration" entstanden, für das er zu entschädigen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ihr fehle offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so das EuG (Beschluss vom 13.12.2023 - T-136/22). Der syrische Geflüchtete habe nicht bewiesen, dass ihm der geltend gemachte Schaden tatsächlich entstanden ist. Die vorgelegten Beweismittel genügten insbesondere ganz offensichtlich nicht für den Beweis, dass er bei dem behaupteten Vorfall zugegen und daran beteiligt gewesen wäre. Im September 2023 hatte das EuG bereits die Schadensersatzklage einer syrischen Familie gegen Frontex abgewiesen (Beschl. v. 13.12.2023 - T-136/22).


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