Obliegenheitsverletzungen können im Fall einer gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu Lasten dessen gehen, dem die Verletzung zuzurechnen ist. Das entschied das BSG in einem Fall, in dem ein Ehemann und Vater keine Einkommensbelege vorgelegt hatte.
Anders als das LSG hält es das BSG nicht für gerechtfertigt, nach der Obliegenheitsverletzung des Mannes auch gegenüber seiner Ex-Partnerin und dem Sohn festzustellen, dass kein Leistungsanspruch besteht (Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 R)
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpfe. Nach deren Auflösung könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an sie geknüpfte Erwartung des "Füreinandereinstehenwollens" weiterhin funktioniere.
Ein Leistungsanspruch bestehe daher in der Höhe, in der vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht – wie hier – höheres Einkommen feststehe. Dieses Ergebnis sei insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Abs. 5 SGB II systemgerecht, betonte das BSG (Urt. v. 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Groth/Güssow, Aktuelle Entwicklungen im SGB II, NJW 2023, 2391
LSG Sachsen-Anhalt, Angelegenheiten nach dem SGB II (AS), BeckRS 2022, 50516 (Vorinstanz)