Wer seinen Suizid ankündigt und dadurch eine Handyortung durch die Polizei auslöst, muss die Ortung bezahlen. Das hat das VG Gießen entschieden und die Klage eines Mannes, der nicht zahlen wollte, abgewiesen. Der Mann hatte behauptet, nie suizidgefährdet gewesen zu sein.
Allerdings hatte er in der Vergangenheit bereits mehrmals seinen Suizid angekündigt. Zur Ortung seines Handys kam es, nachdem er am selben Tag sowohl bei der Polizeistation als auch im Stadtbüro Wetzlar angerufen hatte. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er sich am liebsten "die Kugel geben" würde. Gegenüber dem Stadtbüro äußerte er, er werde andere verletzen.
Die Polizei versuchte, bei dem Mann eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen, traf ihn aber nicht zu Hause an. Daher ließ sie sein Handy orten. Dies verursachte Kosten in Höhe von 90 Euro, die die Polizei von dem Mann erstattet verlangte. Dieser weigerte sich: Da er nie Suizid habe begehen wollen, sei die Ortung überflüssig gewesen; es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.
Objektive Sachlage erforderte Handyortung
Das Verwaltungsgericht Gießen sah dies anders (Urteil vom 27.11.2023 – 4 K 148/23.GI). Im Zeitpunkt der Handyortung sei aufgrund der objektiven Sachlage hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass der Mann sich selbst oder andere Personen schädigt. Eine lediglich telefonische Kontaktierung sei nicht ebenso effektiv wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen (Urt. v. 27.11.2023 - 4 K 148/23).
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Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, Heranziehung zu Gebühren für polizeiliches Handeln, BeckRS 2022, 42363
VG Saarlouis, Falschalarmierung, Handyortung, Polizei, Suizidabsicht, Kostenbescheid, BeckRS 2020, 1938