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Bund muss nicht für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden zahlen

BVerfG
Der Bund muss keine wei­te­ren Kos­ten für die Sa­nie­rung öko­lo­gi­scher Alt­las­ten aus DDR-Zei­ten in Sach­sen und Thü­rin­gen über­neh­men. Ent­spre­chen­de An­trä­ge der bei­den Bun­des­län­der hat das BVerfG mit einem am Mitt­woch ver­öf­fent­lich­ten Be­schluss in zwei Bund-Län­der-Strei­tig­kei­ten als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

In den Verfahren geht es um ehemalige Staatsbetriebe der DDR, die nach der Wiedervereinigung privatisiert wurden. Investoren wurden dabei häufig von der Haftung für vor dem 01.07.1990 verursachte Umweltschäden entbunden. Für die Finanzierung dieser Haftungsfreistellungen schlossen der Bund und die ostdeutschen Länder, darunter Sachsen und Thüringen, ein Verwaltungsabkommen, das die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern regelte.

Dieses Abkommen wurde für einzelne Länder durch Generalverträge modifiziert, die eine pauschalierte Abgeltung des zukünftigen Anteils des Bundes an den voraussichtlichen Altlastensanierungskosten vorsahen. Für den Fall, dass die Kosten tatsächlich höher ausfielen als angenommen, sollte unter bestimmten Voraussetzungen über die Mehrkostenverteilung verhandelt werden. Nach Berechnungen Sachsens und Thüringens wird mehr Geld für die Altlastensanierung benötigt als angenommen. Der Bund war aber nicht zu Verhandlungen bereit.

Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt

Die Anträge der Freistaaten sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bereits unzulässig (Beschluss vom 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21). Sachsen und Thüringen hätten ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt. Sie hätten keine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt, zukünftige Kosten für die Altlastensanierung (anteilig) zu tragen. Eine solche Pflicht sei weder im Hinblick auf Art. 104a Abs. 1 GG noch auf ungeschriebene Verfassungsgrundsätze dargelegt, so die Richter.

Nach Art. 104a Abs. 1 GG würden der Bund und die Länder – soweit im Grundgesetz nichts anderes bestimmt sei – gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergäben. Für die Zuordnung der Finanzierungsverantwortung sei an die Verwaltungsverantwortung anzuknüpfen. Der Freistaat Sachsen habe nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem Grundgesetz die Verwaltungskompetenz und damit auch die Finanzierungsverantwortung hinsichtlich Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG vollumfänglich dem Bund zugewiesen sei.

Für die Bestimmung der Verwaltungskompetenz für das Umweltrahmengesetz sei nicht entscheidend, dass die Treuhand bei der Veräußerung von Betrieben in vielen Fällen mit dem jeweiligen Investor vertragliche Freistellungsverpflichtungen für ökologische Altlasten vereinbart habe. Diese Freistellung auf privatrechtlicher Grundlage begründe keine Annexzuständigkeit für die öffentlich-rechtliche Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz, dessen Vollzug durch die Landesbehörden erfolge. Gleiches gelte, soweit er eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache ableiten wolle. Es sei nicht dargetan, weshalb der Zweck des Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden könne, erläuterte das BVerfG.

Anspruch auf Kostentragung wird nicht begründet

Auch unter der Annahme einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit von Bund und Ländern für "Altlastenfreistellungen" habe der Freistaat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollständige oder teilweise Kostenerstattung aus Art. 104a Abs. 1 GG aufgezeigt. Die Bestimmung nehme lediglich die Primärzuordnung der aufgabenbezogenen Ausgabenlast zwischen Bund und Ländern vor, ohne aber einen Anspruch auf Kostentragung zu begründen. Mit dem Verwaltungsabkommen und dem Generalvertrag bleibe die grundsätzliche Zuordnung der Finanzlasten unberührt.

Gegenstand der Verträge sei die Konkretisierung der Aufgaben- und Lastenverteilung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Wahrnehmung der Aufgabe "Altlastenfreistellung". Hierdurch werde kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Bund begründet. Die Verträge würden nach ihrem Inhalt und der Materie, die sie regeln, nicht über verwaltungsrechtliche Gegenstände hinaus gehen.

Kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis dargelegt

Soweit der Freistaat Sachsen eine Verletzung des Gebots der Bundestreue und der föderativen Gleichbehandlung der Länder aus Art. 20 Abs. 1 GG rügt, weil die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit den einzelnen Ländern unterschiedliche Vereinbarungen über die Kostenübernahme zur Beseitigung der Altlasten geschlossen habe, lege er ebenfalls kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis dar. Denn insoweit könne lediglich der anzulegende Prüfungsmaßstab dem Verfassungsrecht entnommen werden.

Der von dem Freistaat Sachsen begehrte Anspruch auf Vertragsanpassung gründe hingegen nicht in einer verfassungsrechtlichen Pflicht, sondern leite sich aus nichtverfassungsrechtlichen Verträgen ab. In einem Bund-Länder-Streit könne sich der Antragsteller nur dann auf die akzessorischen Verfassungsgrundsätze der föderativen Gleichbehandlung und der Bundestreue berufen, wenn das anderweitig begründete Rechtsverhältnis unmittelbar der Verfassung entstamme. Daran fehle es hier.

Wie das BVerfG mitteilte, liegen dem Bund-Länder-Streit mit dem Freistaat Thüringen die gleichen Rechtsfragen zugrunde. Dem Freistaat Thüringen fehle ebenfalls die Antragsbefugnis. Auch er lege nicht hinreichend dar, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG oder aus dem Gebot der Bundestreue und der föderativen Gleichbehandlung der Länder eine Pflicht des Bundes zur Kostentragung ergibt (Beschl. v. 15.11.2023 - 2 BvG 1/19).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Haftung, Feststellung, Anspruch, DDR, Aussetzung, Unternehmen, Nachweis, Verfahren, Gleichbehandlung, Altlasten, Auslegung, Verfassungswidrigkeit, Vereinbarung, Voraussetzungen, Aussetzung des Verfahrens, verfassungskonforme Auslegung, Freistaat Sachsen, BeckRS 2023, 30401

OVG Weimar, Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im Kalibergbau freistellenden Vertrags, NVwZ-RR 2022, 714

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