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Pflichten von EU-Staaten bei redundanten Asylverfahren

EuGH
Ein Mit­glied­staat muss einen Asyl­be­wer­ber laut EuGH er­neut an­hö­ren und ihm Info-Ma­te­ri­al aus­hän­di­gen, auch wenn ein an­de­res EU-Land dies be­reits bei einem ers­ten Asyl­an­trag getan hat. Das Ge­richt ent­schied au­ßer­dem, dass die Ge­fahr einer Ab­schie­bung bei einer Über­stel­lungs­ent­schei­dung nicht be­rück­sich­tigt wer­den muss.

Mehrere Asylsuchende – unter anderem aus Afghanistan, dem Irak und Pakistan – beantragten in Italien Asyl. Zuvor hatten sie bereits vergleichbare Anträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt. Gemäß der Dublin-III-Verordnung erließ Italien Überstellungsentscheidungen. Denn: Es sei grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, in denen zuerst ein Antrag gestellt wurde, zu prüfen, ob internationaler Schutz zu gewähren ist. Die Asylsuchenden klagten in Italien gegen die Überstellungsentscheidungen.

Da sich die italienischen Gerichte hinsichtlich des Umfangs der Anhörungs- und Informationspflichten ihrer Behörden im Rahmen des - zweiten - Asylantragsverfahrens unsicher waren, riefen sie den Europäischen Gerichtshof an. Sie wollten außerdem wissen, ob bei der Prüfung einer Überstellungsentscheidung die Gefahr der Zurückweisung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland berücksichtigt werden kann.

Pro Asylantrag ein Merkblatt und ein Gespräch

Laut EuGH (Urteil vom 30.11.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21) ist einem Asylbewerber das in der gesamten Union einheitliche "gemeinsame Merkblatt", mit dem dieser über das Verfahren und seine Rechte und Pflichten unterrichtet wird, erneut auszuhändigen, selbst wenn er dieses bereits bei seinem ersten Antrag von dem jeweiligen Mitgliedsstaat erhalten hat. Auch müsse im Rahmen des zweiten Asylantrags erneut ein persönliches Gespräch mit dem Asylbewerber geführt werden. Nur so werde diesem die Möglichkeit gegeben, seine Überstellung durch entsprechende Angaben zu verhindern und zu rechtfertigen, dass der zweite Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags zuständig wird. Werde gegen diese Verpflichtungen verstoßen, sei die Überstellungsentscheidung unter Umständen nichtig.

Hingegen dürften die Gerichte des zweiten Mitgliedstaats nicht prüfen, ob für den Asylbewerber nach der Überstellung in den ersten Mitgliedstaat die Gefahr besteht, in sein Herkunftsland zurückgewiesen zu werden. Etwas anderes gelte nur, wenn sie feststellen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem ersten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen. Dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auslegung der sachlichen Voraussetzungen des internationalen Schutzes unterschiedliche Auffassungen vertreten, bedeute jedoch nicht, dass derartige systemische Schwachstellen vorlägen. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, habe jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass die übrigen Mitgliedstaaten das Unionsrecht, insbesondere die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte, beachtet (Urt. v. 30.11.2023 - C-228/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Thym, "Zurückweisungen" von Asylbewerbern nach der Dublin III-Verordnung, NJW 2018, 2353

Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 2014, 5


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