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Corona-Sondervermögen: Sachsen-Anhalt will Notlage feststellen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Als Kon­se­quenz aus dem Haus­halts­ur­teil des BVerfG will Sach­sen-An­halt eine Not­la­ge fest­stel­len, um wei­ter an sei­nem Co­ro­na-Son­der­ver­mö­gen fest­hal­ten zu kön­nen. "Für uns än­dert sich dem Grun­de nach nichts", sagte Mi­nis­ter­prä­si­dent Rei­ner Ha­se­loff (CDU) am Diens­tag.

Sachsen-Anhalts Landtag hatte im Dezember 2021 einen Nachtragshaushalt inklusive des Sondervermögens beschlossen. Damit sollen über mehrere Jahre die Folgen der Pandemie abgefedert werden. Das Paket in Höhe von 1,997 Milliarden Euro umfasst rund 60 Maßnahmen. Darunter etwa Investitionen in Kliniken und die Digitalisierung. Das Geld sollte bis 2027 bereitstehen.

Die Regierungskoalition reagiere aber bei der Berechnung der Gelder auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, sagte Haseloff. Notwendige Gelder würden nun jedes Jahr als Kredit aufgenommen und nicht mehr für den gesamten Zeitraum. Dafür werde in diesem Jahr eine Notlage festgestellt, so der Ministerpräsident. Durch Feststellen einer Notlage können im Anschluss entsprechende Kredite aufgenommen werden. "Wir werden 2024 das gleiche tun", betonte Haseloff. Anschließend solle überprüft werden, welche Maßnahmen bereits abgearbeitet seien oder wie in den Jahren 2025 und 2026 die Situation sei.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15. November die Umwidmung von 60 Milliarden Euro im Bundeshaushalt 2021 für nichtig erklärt (BvF 1/22). Das Geld war als Corona-Kredit bewilligt worden, sollte aber nachträglich für den Klimaschutz und die Modernisierung der Wirtschaft eingesetzt werden. Nun steht es nicht mehr zur Verfügung. Zugleich entschieden die Richter auch, der Staat dürfe sich Notlagenkredite nicht für spätere Jahre auf Vorrat zurücklegen. Stattdessen müsse eine Notlage jedes Jahr neu erklärt werden.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Heintzen, Die Schuldenbremse (Art. 109 III und 115 II GG) in der Abfolge der außergewöhnlichen Notsituationen der Jahre 2020 bis 2022, NVwZ 2022, 1505

BVerfG, Erfolgloser Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" durch Rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021, BeckRS 2022, 34878

Frenz, Haushaltsumschichtung für Klimaschutz und Digitalisierung - verfassungswidrig?, GewArch 2022, 173

Keine Corona-Mittel für Klimafonds: Karlsruhe kippt zweiten Nachtragshaushalt 2021, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.11.2023, becklink 2029000

BVerfG, Einschätzungsspielraum und Vorherigkeitsgebot im Staatsschuldenrecht, BeckRS 2023, 31615

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