Im Streit um Presseausweise hat ein Dienstleistungsunternehmen für hauptsächlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten vor dem BVerwG den Kürzeren gezogen. Das Unternehmen könne nicht verlangen, dass seine Ausweise mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis gleichgestellt werden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die für mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjournalisten unter anderem Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausgabeberechtigt für bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. hierfür eingerichtete Ständige Kommission verweigert, weil die Klägerin nicht die darin geforderte Voraussetzung erfülle, dass ihre Kunden hauptberuflich als Journalisten tätig sind.
Der bundeseinheitliche Presseausweis wird von Berufsverbänden ausgegeben und dient dem vereinfachten Nachweis der Pressezugehörigkeit gegenüber Behörden. Die AG wollte vor Gericht erreichen, dass die von ihm ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise wie bundeseinheitliche Presseausweise anerkannt werden. Diese Klage ist nun auch in letzter Instanz gescheitert.
Außerdem beantragte das Unternehmen bei der hierfür eingerichteten Ständigen Kommission, ebenfalls bundeseinheitliche Presseausweise ausgeben zu dürfen - auch dies bislang ohne Erfolg. Dieser Streit ist aktuell beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.
Vergabepraxis verletzt Dienstleister nicht in Grundrechten
Laut Bundesverwaltungsgericht verletzt die Nichtanerkennung der Presseausweise des Dienstleisters diesen nicht in seinen Grundrechten (Urteil vom 23.11.2023 - 10 C 2.23). Der Schutzbereich der Pressefreiheit werde schon nicht berührt, da es für das Funktionieren einer freien Presse nicht notwendig sei, dass die von dem Unternehmen ausgegebenen Presseausweise in gleicher Weise anerkannt werden wie der bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser könne zwar den Zugang zu Behörden erleichtern, sei hierfür aber nicht Voraussetzung.
In die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit des Unternehmens werde nicht eingegriffen, da die mangelnde Anerkennung seine berufliche Tätigkeit nicht einschränke. Der Dienstleister könne weiterhin Presseausweise für seine Mitglieder ausstellen. Die Akzeptanz dieser Ausweise durch staatliche Stellen werde außerdem durch die Berufsfreiheit gar nicht geschützt. Zudem fehle es an einem Eingriff mit berufsregelnder Tendenz.
Schließlich sah das BVerwG auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die unstreitig vorliegende Ungleichbehandlung gebe es nämlich einen hinreichenden sachlichen Grund: Der bundeseinheitliche Presseausweis solle die Legitimierung von Presseangehörigen erleichtern. Dafür müsse die Ausgabe des Ausweises nach einem einheitlichen Verfahren mit standardisierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erscheinungsbild erfolgt. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass das Land bei der Anerkennung von Presseausweisen danach differenziert, ob der sie jeweils ausstellende Dienstleister oder Verband von der Ständigen Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung von der Verpflichtung abhängig gemacht werden darf, den bundesweiten Presseausweis ausschließlich an hauptberufliche Journalisten zu vergeben, hält das BVerwG im Übrigen für unerheblich (Urt. v. 23.11.2023 - 10 C 2.23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Ottl, Der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Behörden, NVwZ 2023, 1554
OVG Münster, Ausstellen von Presseausweisen nicht von Pressefreiheit geschützt, GRUR-Prax 2022, 545 (m. Anm. Czernik zur Vorinstanz)
VG Düsseldorf, Anerkennung von Presseausweisen als erleichterter Nachweis journalistischer Tätigkeit, NVwZ 2019, 498 (Erstinstanz)