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Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nachträglich befristet werden

VG Düs­sel­dorf
Ein Aus­län­der, der 2020 nach einer Ver­ur­tei­lung wegen So­zi­al­be­trugs un­be­fris­tet aus­ge­wie­sen wurde, kann ver­lan­gen, dass das dar­aus re­sul­tie­ren­de Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot nach­träg­lich be­fris­tet wird - ob­wohl ein Ver­dacht der Ter­ror­un­ter­stüt­zung vor­liegt, ent­schied das VG Düs­sel­dorf.

Geklagt hatte ein Ausländer, der Ende der 1980er Jahre nach Deutschland einreiste und bis 1999 Aufenthaltserlaubnisse erhielt. Zwischenzeitlich schloss er sich in Afghanistan der Terrororganisation al-Qaida an, kehrte aber 1992 wieder nach Deutschland zurück. Im Jahr 2000 wurde er wegen Sozialleistungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb ausgewiesen. Von August 2002 bis zu seiner Freilassung im Jahr 2016 war er in Guantanamo inhaftiert.

Seinen Antrag auf rückwirkende Befristung des ursprünglich unbefristet geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots lehnte die Stadt Duisburg im April 2022 ab und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Mann auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch enge Verbindungen zu al-Qaida aufrechterhalten und die Vereinigung unterstützt habe.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage unter Zulassung der Berufung und der Sprungrevision stattgegeben (Urteil vom 22.11.2023, 7 K 193/22). Der Betroffene habe einen Anspruch auf nachträgliche Befristung des ursprünglich unbefristet geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Jahr 2000 auf den aktuellen Zeitpunkt. Nach der hier anwendbaren Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG dürfe die Dauer eines Einreiseverbots grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreiten.

Ausschluss der Befristung nur bei Fortbestand schwerwiegender Gefahr

Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bestehe. Für diese Prognoseentscheidung sei nur auf die Gefahr abzustellen, die mit der ursprünglichen Ausweisung bekämpft werden sollte, hier also auf die Abwehr von Betrugsdelikten zum Nachteil der Sozialkassen. Andere oder später eintretende Umstände, die nicht Gegenstand der Ausweisungsverfügung – wie vorliegend der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung -, könnten im Rahmen der Befristungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Es bleibe der Stadt aber unbenommen, auf die von ihr angenommenen (neuen) Gefahren gegebenenfalls mit einer erneuten Ausweisung zu reagieren (Urt. v. 22.11.2023 - 7 K 193/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, NVwZ 2018, 88

Einreise- und Aufenthaltsverbot bei asylrechtlicher Rückkehrentscheidung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.02.2022, becklink 2022274

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