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Datenverarbeitung in Strafsachen: Bei Prüfung durch Aufsichtsbehörde Rechtsbehelf erforderlich

EuGH
Übt im Zu­sam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Straf­sa­chen die Auf­sichts­be­hör­de mit­tel­bar die Rech­te des Be­trof­fe­nen aus, muss er gegen ihre Ent­schei­dung einen Rechts­be­helf haben. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof ent­schie­den.

In Belgien versagte die nationale Sicherheitsbehörde einem Mann eine beruflich benötigte Sicherheitsbescheinigung mit der Begründung, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Der Mann begehrte in der Folge Auskunft über seine Daten. Das zuständige Organ für die Kontrolle polizeilicher Informationen teilte ihm mit, dass ihm nur ein mittelbarer Auskunftsanspruch zustehe und es selbst prüfen werde, ob die Daten rechtmäßig verarbeitet wurden. Nach Abschluss der Prüfung erfuhr der Mann im Einklang mit dem belgischen Recht lediglich, dass "die erforderlichen Prüfungen vorgenommen wurden". Daraufhin klagte er zusammen mit der Ligue des droits humains, das Gericht erklärte sich aber für sachlich unzuständig. Der anschließend angerufene Appellationshof hielt es für unionsrechtswidrig, dass der Beschluss der Aufsichtsbehörde nach belgischem Recht nicht anfechtbar ist, und rief den EuGH an.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.11.2023 - C-333/22) bestätigt, dass der Mann den Beschluss anfechten können muss. Die Aufsichtsbehörde erlasse einen rechtsverbindlichen Beschluss, wenn sie ihn über das Ergebnis der Prüfungen unterrichtet. Gegen diesen müsse es einen Rechtsbehelf geben, mit dem der Mann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Entscheidung zugunsten bzw. gegen die Ausübung von Abhilfebefugnissen anfechten kann.

Gründe und Beweise müssen gerichtlich überprüfbar sein

Der EuGH weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, die betroffene Person "zumindest" darüber zu unterrichten, "dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind", und diese "über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf" zu informieren. Stünden die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke nicht entgegen, könne die Unterrichtung aber über diese Mindestangaben hinausgehen. Die Mitgliedstaaten müssten dies vorsehen.

In den Fällen, in denen die übermittelten Informationen auf das strikte Minimum beschränkt worden seien, müssten die Mitgliedstaaten zudem dafür sorgen, dass das zuständige Gericht bei der Prüfung der Stichhaltigkeit der Rechtfertigungsgründe für eine solche Beschränkung der Informationen die im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke (Sicherheit des Staates, Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten) und die Notwendigkeit, den Bürgern die Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu gewährleisten, gegeneinander abwägen kann. Im Rahmen dieser gerichtlichen Kontrolle müssten die nationalen Vorschriften es dem Gericht ermöglichen, von den Gründen und Beweisen, auf die die Aufsichtsbehörde den Beschluss gestützt habe, aber auch von den daraus gezogenen Schlüssen Kenntnis zu nehmen (Urt. v. 16.11.2023 - C-333/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online 

Schulze Lohoff/Bange, Die (fehlenden) Abhilfebefugnisse des BfDI nach § 16 Abs. 2 BDSG, ZD 2019, 199

 

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