Wechselt eine Verordnete zwischen Haupt- und Wiederholungswahl Partei und Fraktion, so ist sie für die Wiederholungswahl dennoch in der Liste der Partei zu führen, der sie zunächst angehörte. Dies hat der VerfGH Berlin für die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Mitte entschieden.
Die Verordnete, die zwischenzeitlich die Partei gewechselt hat, hat über die Liste der Partei, der sie ursprünglich angehört hatte, auch nach der Wiederholungswahl einen Sitz in der BVV erlangt. Damir war ihre ursprüngliche Partei nicht einverstanden und legte Einspruch ein.
Ohne Erfolg: Das Landeswahlgesetz schreibe vor, dass die Wiederholungswahl mit denselben Wahlvorschlägen wie die Hauptwahl stattfinden müsse, so der Verfassungsgerichtshof Berlin (Beschluss vom 18.10.2023 – VerfGH 38/23). Die zwischenzeitlich parteifremde Kandidatin sei nicht von der Vorschlagsliste zu streichen gewesen. Der Einzug unmittelbar gewählter Bewerberinnen und Bewerber in die BVV setze nicht voraus, dass diese noch Mitglied in der Partei der jeweiligen Liste sind. Dies gelte nach dem Wortlaut des Landeswahlgesetzes für reguläre Wahlen und für Wiederholungswahlen.
Die für die Wahl zum Abgeordnetenhaus geltende Regelung, wonach Personen unberücksichtigt bleiben, die zur Zeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei des jeweiligen Wahlvorschlags sind, sei nach dem Landeswahlgesetz auf BVV-Wahlen nicht anwendbar. Die verfassungsrechtlich verankerten Wahlgrundsätze geböten kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung ist mit einer Stimmenmehrheit von 6 zu 1 ergangen. Laut VerfGH liegt ein Sondervotum vor (Beschluss vom 18.10.2023 - VerfGH 38/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VerfGH Berlin, Erfolgloser Einspruch gegen Wiederholungswahl wegen Parteiwechsels einer Bezirksverordneten, BeckRS 2023, 31060 (ausführliche Gründe)