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Einstellung in Polizeivollzugsdienst trotz strafrechtlicher Verurteilung möglich

OVG Saarlouis
Auch wer vier Jahre vor der Be­wer­bung für den Po­li­zei­dienst be­trun­ken Auto ge­fah­ren ist, hat noch Chan­cen, ein­ge­stellt zu wer­den: Das OVG Saar­lou­is hat eine Ein­zel­fall­prü­fung der Be­wer­bung ver­langt und lehnt einen ka­te­go­ri­schen Aus­schluss vor Ab­lauf der Til­gungs­frist im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter ab.

Ein Mann, der als fast 22-Jähriger wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen verurteilt worden war, bewarb sich vier Jahre später für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Saarland. Im Bewerbungsverfahren schnitt er gut ab. Wegen seiner Verurteilung lehnte das Land seine Einstellung aber dennoch ab: Die Straftat bringe seine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizisten zum Ausdruck. Nachdem auch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren kein Einsehen gezeigt hatte, wandte sich der Bewerber an das Oberverwaltungsgericht Saarlouis.

Dieses hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete das Land, über die Bewerbung des jungen Manns unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.11.2023 - 1 B 133/23). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolLVO "kann" in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer unter anderem "nicht bestraft" ist. Nach Abs. 2 seien aber Ausnahmen von dieser Regel möglich, so das OVG. Eine starre Beurteilung, wonach vor Ablauf der Tilgungsfrist Verurteilungen immer einer Einstellung entgegenstünden, verbiete sich.  

Allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verletzt

Die Oberverwaltungsrichterinnen und -richter bemängelten, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der fast 22-Jährige die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen und anschließend einen Kurs zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr erfolgreich absolviert hatte, sodass das Landgericht seine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um ein halbes Jahr verkürzt hatte. Damit sei seine charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wieder bejaht worden.

Stattdessen habe das VG die Tat als eine schwere Straftat eingeschätzt, obwohl der Mann nur mit 30 Tagessätzen bestraft worden war. Es habe fehlerhaft ein Indiz für die Schwere der Tat darin gesehen, dass die Trunkenheitsfahrt in das Bundeszentralregister eingetragen worden und nach vier Jahren noch nicht getilgt war, obwohl nach § 4 Nr. 1 BZRG alle Verurteilungen dort eingetragen würden und nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG diese Tat frühestens nach fünf Jahren getilgt werden könne.

Nach alledem sah das OVG den jungen Mann in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, wonach über die Bewerbung für das öffentliche Amt allein nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu entscheiden ist (Beschl. v. 03.11.2023 - 1 B 133/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Übernahme in das Beamtenverhältnis charakterliche Eignung, BeckRS 2023, 13602

Hebeler, Die Verfassungstreuepflicht im Staatsdienst, JA 2023, 617

 

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