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AfD scheitert mit Eilantrag gegen Verfassungsschutz

VG Stutt­gart
Der Ver­fas­sungs­schutz darf in Baden-Würt­tem­berg den Lan­des­ver­band der AfD bis auf wei­te­res als Ver­dachts­fall be­ob­ach­ten und dies auch pu­blik ma­chen. Es gebe tat­säch­li­che An­halts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Be­stre­bun­gen, ent­schied das VG Stutt­gart am Mon­tag in einem Eil­ver­fah­ren.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hatte den AfD Landesverband Baden-Württemberg im Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben und dies per Pressemitteilung bekannt gegeben. Anfang Januar 2023 klagte die Partei dagegen und stellte zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart beobachtet der Verfassungsschutz den AfD Landesverband Baden-Württemberg nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung zu Recht (Beschluss vom 06.11.2023 – 1 K 167/23). Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit begegne keinen Bedenken. Denn es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Konkret gehe es um Verhaltensweisen, die sich gegen die Menschenwürde richten. So gebe es Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung innerhalb des AfD Landesverbands Baden-Württemberg der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand sei und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen.

Das Eintreten für eine restriktive Einwanderungspolitik sei für sich genommen verfassungsschutzrechtlich zwar unbeachtlich. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert werde, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, könne dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen. Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff könnten sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei.

Hinweise für völkisches Konzept

Auch sich an diese Vorstellungen anschließende Forderungen nach einer umfassenden "Remigration“ oder einer "Reconquista", die die Ausweisung großer Teile der Bevölkerung zur Folge hätten, würden auf ein völkisches Konzept hinweisen. Entsprechende Anhaltspunkte könnten zudem vorliegen, wenn die pluralistische Gesellschaft per se ohne sachlichen Bezug als existenzielle Gefahr und als Grundübel für das ethnisch-kulturell als Einheit verstandene deutsche Volk dargestellt werde oder anknüpfend an die ethnische Abstammung zwischen zwei Klassen deutscher Staatsbürger unterschieden werde.

Forderungen nach einer vollständigen Assimilierung von Migranten "an die autochthone deutsche Bevölkerung" weisen nach Ansicht des VG auf ein verfassungsfeindliches ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis hin. Es liegen laut VG zudem Hinweise dafür vor, dass die Verhaltensweisen des AfD Landesverbands darauf gerichtet sind, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen (Beschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online  

Harding, Kommunikative Verfassungsverteidigung und die AfD, NJW 2023, 2911

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

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