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Ehrenamtliche Richterin in der Sitzung mit Corona infiziert – Arbeitsunfall

SG Potsdam
Zu der Frage, wie man nach­wei­sen kann, wann und wo man sich mit dem Covid-19-Virus in­fi­ziert und damit einen Ar­beits­un­fall er­lit­ten hat, legte das SG Pots­dam die Richt­li­ni­en der Deut­schen Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung (DGUV) zu­grun­de. Daran müsse sich die Un­fall­ver­si­che­rung fest­hal­ten las­sen.

Eine ehrenamtliche Richterin nahm im November 2020 an einer rund vierstündigen Sitzung teil. Mit ihr verhandelten der Kammervorsitzende und eine weitere Laienrichterin in einem etwa 12 m2 großen Beratungszimmer, in dem der Abstand voneinander von anderthalb Metern nicht eingehalten werden konnte. Ihre Kollegin klagte an diesem Tag über Kopfschmerzen und erkrankte ein paar Tage später an Covid-19. Fünf Tage nach der Sitzung bekam die Klägerin eine heftige Erkältung und musste im weiteren Verlauf der Erkrankung mit dem Coronavirus in die Notaufnahme des Krankenhauses eingeliefert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Potsdam hingegen bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII.

Infektion kann Arbeitsunfall begründen

Das SG (Urteil vom 06.03.2023 – S 2 U 32/22) sah in den Symptomen einer Infektion einen "Unfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, weil das Eindringen von Erregern eine Einwirkung auf den Körper "von außen" darstelle. Sie habe sich auch während der Verhandlung mit Covid-19 angesteckt, weil sie ihrer bereits erkrankten Kollegin über rund vier Stunden gegenübergesessen habe.

Der Schwierigkeit, genau zu beweisen, dass sich die Laienrichterin genau an dem Sitzungstag bei ihrer Kollegin angesteckt habe, begegnete das SG Potsdam mit den Richtlinien der DGUV. Diese bejahten die Annahme einer Ansteckung, wenn sich die neu erkrankte Person mit einer zuvor erkrankten Person in dem Zeitraum zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten und zehn Tagen nach dem Auftreten derer Symptome in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole länger als zehn Minuten aufgehalten habe. Die beklagte Versicherung sei Mitglied des Spitzenverbands und müsse sich im Rahmen der Selbstbindung an diesen Vorgaben festhalten lassen (Urt. v. 06.03.2023 - S 2 U 32/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

SG Karlsruhe, Keine Anerkennung einer Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall, BeckRS 2023, 14956

Ricke, Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit – aktueller Stand, COVuR 2020, 799

Aligbe, Arbeitsschutzmaßnahmen nach Wegfall der Corona-ArbSchV, ArbRAktuell 2022, 250

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