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#DubistEinMann ist zulässige Meinungsäußerung

OLG Frank­furt am Main
Der Kom­men­tar "#Du­bi­s­tEin­Mann" unter dem Bei­trag einer Trans­frau auf der Platt­form "X" ist eine zu­läs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­rung. Das OLG Frank­furt am Main stell­te ins­be­son­de­re auf die Hash­tag-Schreib­wei­se ab. Die Aus­sa­ge sei nicht als di­rek­te per­sön­li­che An­spra­che der Trans­frau zu ver­ste­hen.

Eine Journalistin, die als Transfrau in sozialen Medien aktiv ist, hatte auf der Plattform "X" (früher Twitter) dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare von "#TERF #TERFs" ("Trans-Exclusionary Radical Feminism", "Trans-ausschließender Radikalfeminismus") zu unterstützen. Diesen Beitrag kommentiere eine Nutzerin mit lachenden Smileys und den Worten "times changed! #DubistEinMann". Das wollte die Transfrau so nicht stehen lassen und klagte im Eilverfahren auf Unterlassung.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag jedoch zurück. Ob eine Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts vor­lie­ge, hänge vom Ge­samt­kon­text der Äu­ße­rung ab, so das LG. Der Kom­men­tar "#Du­bi­s­tEin­Mann" sei jedenfalls als zu­läs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­rung zu wer­ten.

Diese Einschätzung teilte nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss (Hinweisbeschluss vom 26.9.2023 - Az. 16 U 95/23). Die Nutzerin habe mit ihrem Post auf den Aufruf der Transfrau und den dort verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates zum Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes antworten und ihre ablehnende Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Der "eigentliche Kommentar" sei nicht der Hashtag "#Du­bi­s­tEin­Mann", sondern die Aussage "times changed!". Damit habe die Frau zum Ausdruck bringen wollen, "dass das Thema an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe." Weiter führt das OLG aus, dass das Smiley-Emoji "die Witzigkeit unterstreichen" sollte.

Auch keine Schmähkritik

Der Zusatz "#DubistEinMann" sei aufgrund seiner Hashtag-Schreibweise nicht als direkte persönliche Ansprache der Journalistin, sondern als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage gedacht. Der Begriff "Mann" korreliere erkennbar mit dem Akronym "TERF". Da sich der Äußerung nicht entnehmen lasse, dass die Nutzerin die Journalistin losgelöst vom Inhalt ihres Posts und abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wollte, sei der Post auch nicht als unzulässige Schmähkritik zu werten.

Im Ergebnis müsse der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Transfrau hinter dem Recht der X-Nutzerin auf Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Dabei berücksichtigten die Richterinnen und Richter auch, dass sich die Aktivistin wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Selbstbestimmungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses gemacht habe (Beschl. v. 26.09.2023 - 16 U 95/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Hallweger/Thümmler, Die Beleidigungsstrafbarkeit des sogenannten Deadnamings – Eine Untersuchung de lege lata, NStZ 2023, 76

Mangold, Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, ZRP 2022, 180

Schinkels, Personenstandsrechtlicher Sprechakt über die eigene Genderidentität, ZRP 2022, 222

Gerdemann, Ein Stück Rechtsgeschichte zu den Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Medien?, ZUM 2022, 364

OLG Karlsruhe, Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung, GRUR-RS 2021, 15374

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