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Webseiten dürfen "Do-Not-Track"-Signal nicht ignorieren

LG Berlin
Wer die "Do-Not-Track"-Funk­ti­on sei­nes Brow­sers nutzt, wi­der­spricht damit wirk­sam der Nach­ver­fol­gung sei­nes Surf­ver­hal­tens durch Web­sites. Dies geht aus einem Ur­teil des LG Ber­lin her­vor, das dem so­zia­len Netz­werk Lin­kedIn un­ter­sagt hat mit­zu­tei­len, dass es auf "Do-Not-Track"-Si­gna­le nicht re­agiert.

Die Mitteilung des Netzwerks auf seiner Website sei irreführend gewesen, so das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.08.2023 - 16 O 420/19) laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der geklagt hatte. Sie erwecke den falschen Eindruck, das "Do-Not-Track"-Signal sei rechtlich irrelevant und LinkedIn könne es ignorieren.

Denn sendeten Nutzer Websites ein solches Signal, widersprächen sie damit wirksam der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Das Widerspruchsrecht könne nach der DS-GVO auch durch ein automatisiertes Verfahren ausgeübt werden, erläutert das LG dem vzbv zufolge.

Wenn Verbraucher und Verbraucherinnen die "Do-Not-Track"-Funktion ihres Browsers aktivieren, "ist das eine klare Botschaft: Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird", sagt Rosemarie Rodden, vzbv-Rechtsreferenin. "Webseitenbetreiber müssen dieses Signal respektieren."

Profil darf nicht automatisch auf sichtbar gestellt werden

Laut vzbv verbot das LG LinkedIn zudem, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu aktivieren. Dadurch sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder und außerhalb des Netzwerkes – etwa in Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen. Ein Teil der Klage war nach vzbv-Angaben bereits 2022 erfolgreich: Danach dürfe LinkedIn Nicht-Mitgliedern ohne deren Zustimmung keine E-Mail-Einladungen mehr schicken.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Füllsack/Kirschke-Biller, Verarbeitung personenbezogener Daten bei Social Media – Rechtsgrundlagen nach DS-GVO, GRUR-Prax 2023, 441

Gola/Klug, Die Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 2023, 658

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