chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Zigarettenautomaten in Supermärkten müssen Warnhinweise zeigen

BGH
Die Nicht­rau­cher-In­itia­ti­ve Pro Rauch­frei war mit ihrer Klage vor dem BGH er­folg­reich: Die­ser ent­schied nach zwei­ma­li­ger An­ru­fung des EuGH, dass Zi­ga­ret­ten­au­to­ma­ten auch an der Su­per­markt­kas­se die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen ge­sund­heits­be­zo­ge­nen Warn­hin­wei­se zei­gen müs­sen.

Ein Münchner Supermarktbetreiber bot über Automaten an den Kassen seiner Märkte Zigaretten zum Verkauf an. Die auf den Zigarettenpackungen abgedruckten Schockbilder von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen waren auf dem Automaten selbst nicht zu sehen. Daran störte sich die Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei und zog vor Gericht. Nach der Erstinstanz wies auch das Berufungsgericht die Unterlassungsklage ab. Nach zwei Klarstellungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) gab der Bundesgerichtshof der Revision nun teilweise statt (Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19).

Nach der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) müssten Abbildungen von Packungen, mit denen geworben werde, mit entsprechenden Warnhinweise versehen sein. Wie der EuGH klargestellt habe, sei nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung, sondern auch bei der Darstellung einer Tabakwarenmarken von einem Kaufimpuls auszugehen. Deswegen müsse der Supermarktbetreiber auch auf den Auswahltasten des Automaten gesundheitsbezogene Warnhinweise abbilden.

Als unproblematisch bewerteten es die Richterinnen und Richter hingegen, dass die Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen selbst, die sich im Ausgabeautomaten befänden, nicht zu sehen seien. Die Warnhinweise würden nicht im Sinne der TabakerzV "verdeckt", da die Packungen von außen überhaupt nicht sichtbar seien. Daher gehe für Verbraucherinnen und Verbraucher auch kein Kaufimpuls von der Ware aus, dem durch entsprechende Warnhinweise entgegengewirkt werden müsste (Urt. v. 26.10.2023 - I ZR 176/19). 

 

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Kein "Verdecken“ von Warnhinweisen durch Zigarettenautomaten, NJW 2023, 1345

EuGH, Sichtbarkeit von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf Bildern von Zigarettenpackungen, GRUR 2022, 93

Raucher sehen künftig häufiger Warnungen auf Zigarettenautomaten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.12.2021, becklink 2021732

BGH, EuGH-Vorlage zur Darbietung von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten - Zigarettenausgabeautomat, GRUR 2020, 1002

LG München I, Verdeckung eines Warnhinweises bei Tabakwarenautomat zur Sortenauswahl von Zigaretten im Ladenlokal vor der Kasse, LMuR 2018, 215 (Erstinstanz)

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü