Köln darf von Betreibern von E-Scootern Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum verlangen, in dem diese ihre Mietroller im öffentlichen Straßenraum abstellen. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr erachtet das OVG Münster dagegen für rechtswidrig.
Die Firma TIER hatte bei der Stadt Köln beantragt, für fünf Monate im Jahr 2022 den öffentlichen Straßenraum dafür nutzen zu dürfen, ihre Miet-E-Scooter aufzustellen. Die Stadt willigte ein, setzte aber entsprechend einer Satzung Sondernutzungsgebühren in Form einer von der Dauer der Nutzung unabhängigen Jahresgebühr fest. Hiergegen wehrte sich TIER – und hatte damit in zweiter Instanz Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte seinen vorangegangenen Eilbeschluss, wonach die Stadt zwar Sondernutzungsgebühren erheben dürfe, aber keine pauschale Jahresgebühr (Urteil vom 26.10.2023 - 11 A 339/23).
Beim Abstellen der E-Scooter im öffentlichen Straßenraum handele es sich um eine Sondernutzung und nicht um einen Gemeingebrauch der Straße, so das Gericht. Das Abstellen diene nicht vorwiegend Verkehrszwecken, sondern dem Abschluss von Mietverträgen. Rechtlich sei es daher genauso zu beurteilen wie das Abstellen von Mietfahrrädern. Indes sei die Satzungsregelung und der für E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen, nichtig. Dies verstößt nach Ansicht des OVG gegen das Äquivalenzprinzip (Urt. v. 26.10.2023 - 11 A 339/23).
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Grenzen der Pauschalisierung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter, GewArch 2023, 288
OVG Münster, Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum, NJW 2020, 3797 (m. Anm. Johannisbauer)