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E-Scooter: Köln kann von TIER keine pauschale Jahresgebühr verlangen

OVG Münster
Köln darf von Be­trei­bern von E-Scoo­tern Son­der­nut­zungs­ge­büh­ren für den Zeit­raum ver­lan­gen, in dem diese ihre Mie­trol­ler im öf­fent­li­chen Stra­ßen­raum ab­stel­len. Die pau­scha­le Fest­set­zung einer Jah­res­ge­bühr er­ach­tet das OVG Müns­ter da­ge­gen für rechts­wid­rig.

Die Firma TIER hatte bei der Stadt Köln beantragt, für fünf Monate im Jahr 2022 den öffentlichen Straßenraum dafür nutzen zu dürfen, ihre Miet-E-Scooter aufzustellen. Die Stadt willigte ein, setzte aber entsprechend einer Satzung Sondernutzungsgebühren in Form einer von der Dauer der Nutzung unabhängigen Jahresgebühr fest. Hiergegen wehrte sich TIER – und hatte damit in zweiter Instanz Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte seinen vorangegangenen Eilbeschluss, wonach die Stadt zwar Sondernutzungsgebühren erheben dürfe, aber keine pauschale Jahresgebühr (Urteil vom 26.10.2023 - 11 A 339/23).

Beim Abstellen der E-Scooter im öffentlichen Straßenraum handele es sich um eine Sondernutzung und nicht um einen Gemeingebrauch der Straße, so das Gericht. Das Abstellen diene nicht vorwiegend Verkehrszwecken, sondern dem Abschluss von Mietverträgen. Rechtlich sei es daher genauso zu beurteilen wie das Abstellen von Mietfahrrädern. Indes sei die Satzungsregelung und der für E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen, nichtig. Dies verstößt nach Ansicht des OVG gegen das Äquivalenzprinzip (Urt. v. 26.10.2023 - 11 A 339/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

OVG Münster, Grenzen der Pauschalisierung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter, GewArch 2023, 288

OVG Münster, Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum, NJW 2020, 3797 (m. Anm. Johannisbauer)

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