chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Berliner Taxi darf Fahrgäste am BER nur mit Sonderzulassung aufnehmen

VG Berlin
Ein Ber­li­ner Taxi, das Fahr­gäs­te vom Flug­ha­fen BER be­för­dern will, be­darf hier­für einer Ge­neh­mi­gung. Hat ein Ta­xi­un­ter­neh­men nur für man­che sei­ner Fahr­zeu­ge eine sol­che Son­der­zu­las­sung er­hal­ten, kann diese laut VG Ber­lin wi­der­ru­fen wer­den, wenn sich ein Taxi ohne Zu­las­sung am BER be­reit­hält.

Ein Berliner Taxiunternehmen verfügte für sechs seiner 30 Fahrzeuge über eine Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER. Nachdem ein Taxi ohne Zulassung bei der Aufnahme eines Fahrgastes am BER erwischt wurde, widerrief das zuständige Landesamt die Erlaubnis für alle sechs zugelassenen Fahrzeuge mit sofortiger Wirkung.

Die Unternehmerin beantragte Eilrechtsschutz, hatte hiermit aber keinen Erfolg. Der Widerruf sei nicht zu beanstanden, befand das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 12.10.2023 – 11 L 276/23). Die Unternehmerin habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Danach dürfe ein Taxiunternehmen Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde seines Betriebssitzes bereithalten.

Ausnahmegenehmigung durfte für alle Taxen widerrufen werden

Hiervon abweichend hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar - nach anfänglicher Beanstandung durch das VG - vereinbart, dass eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung habe aber nicht für das Taxi der Unternehmerin gegolten, das sich am BER bereitgehalten habe.

Dass sich der Fahrer laut der Unternehmerin nicht an ihre Anweisungen gehalten habe, helfe ihr nicht weiter. Es obliege ihr selbst, für die Einhaltung der Genehmigung zu sorgen. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Berliner Stadtgebietes bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum BER zu befördern (Beschl. v. 12.10.2023 - 11 L 276/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Wüstenberg, Grundlagen des Taxirechts an Flughäfen und Bahnhöfen, DÖV 2016, 65

Wüstenberg, Das Taxi am Ankunftsterminal im Recht, RdTW 2015, 327


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü