Der Bayerische VerfGH entschied, dass weder das "Rettet die Bienen!"-Gesetz noch das "Versöhnungsgesetz" gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und beendete damit eine jahrelangen Streit zwischen der AfD-Landtagsfraktion und Naturschützern. Die AfD erwägt Medienberichten zufolge nun den Gang nach Karlsruhe.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das Volksbegehren "Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen". 2019 erklärte der Landeswahlausschuss das Volksbegehren mit über 1,7 Millionen gültigen Eintragungen - was rund 18% der Stimmberechtigten entspricht - für rechtsgültig.
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) leitete daraufhin den Gesetzentwurf des Volksbegehrens - das "Rettet die Bienen!"-Gesetz - mit einer Stellungnahme der Staatsregierung dem Landtag zur weiteren Behandlung zu. Die Staatsregierung umschrieb in der Stellungnahme ihre Position mit dem Dreischritt "Annehmen – Verbessern – Versöhnen". Sie empfahl, den Gesetzestext des Volksbegehrens unverändert zu beschließen, sodass ein Volksentscheid entfallen könne. Daneben regte sie die Präzisierung einiger Regelungen sowie ein zusätzliches Handlungspaket an, das durch weitere gesetzliche Änderungen im Naturschutzrecht, im Haushaltsrecht und in weiteren Fachgesetzen umgesetzt werden solle. Zu diesem Zweck brachten Anfang Mai 2019 Abgeordnete der Fraktionen der CSU und der Freien Wähler den Gesetzentwurf des Versöhnungsgesetzes in den Landtag ein mit dem Ziel, dort beide Gesetzentwürfe parallel zu behandeln, zu beschließen und in Kraft zu setzen. In der Folge wurden sowohl das "Rettet die Bienen!"-Gesetz als auch das Versöhnungsgesetz im Juli 2019 mehrheitlich vom Landtag beschlossen, beide Gesetze traten am 01.08.2019 in Kraft.
Gesetzgebungsverfahren mit Verfassung in Einklang - AfD zeigt sich enttäuscht
Die AfD ist der Ansicht, beide Gesetze seien formell und materiell verfassungswidrig. Sie leitete deswegen gegen das "Rettet die Bienen"-Gesetz ein Verfahren der Meinungsverschiedenheit ein. Gegen das Versöhnungsgesetz wurde Popularklage erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof in München ist anderer Ansicht: In beiden – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen – Verfahren erachtete er die Anträge nur teilweise als zulässig und insoweit jeweils als unbegründet (BayVerfGH, Beschluss vom 18.10.2023 - 18-VIII-19 und 19-VII-19).
Das Gesetzgebungsverfahren stehe insgesamt mit den Vorschriften zur Volksgesetzgebung der Bayerischen Verfassung im Einklang, so der BayVerfGH. Die Vorgehensweise des Parlamentsgesetzgebers, den Volksbegehrensentwurf des "Rettet die Bienen!"-Gesetzes unverändert zu übernehmen und sogleich durch das Versöhnungsgesetz zu ergänzen, halte sich noch im Rahmen der Abänderungs- und Aufhebungsbefugnis des Landtags bei einer durch Volksbegehren initiierten Gesetzgebung. Auch die mit der Popularklage zulässig angegriffenen Einzelnormen seien formell und inhaltlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Die AfD zeigte sich Medienberichten zufolge über die Entscheidung enttäuscht. Noch bestehe aber die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, sagte der Fraktionsvorsitzende Ulrich Singer gegenüber BR24. Ob man diesen Weg gehe, werde in den nächsten Tagen entschieden.
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Aus der Datenbank beck-online
Ogorek, Direkte Demokratie – Heilsbringer oder Büchse der Pandora?, ZRP 2019, 61