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BKA muss Studie zu Hells-Angels-Kriminalität nicht vollständig offenlegen

VG Wiesbaden
Das Bun­des­kri­mi­nal­amt durf­te eine Un­ter­su­chung zur Kri­mi­na­li­täts­be­las­tung der Mit­glie­der von Hells-An­gels-Ver­ei­nen teil­wei­se schwär­zen. Ein An­spruch auf Of­fen­le­gung der Pas­sa­gen be­stehe nicht, ent­schied das VG Wies­ba­den. Dem In­for­ma­ti­ons­zu­gang stün­den Grün­de der in­ne­ren Si­cher­heit ent­ge­gen.

Das Bundeskriminalamt hatte 2011 die Studie "Hells Angels MC: Bericht zur Bewertung vereinsrechtlicher Verbotsoptionen" erstellt. Ein Mann begehrte die Übersendung des Berichts. Er erhielt aber nur eine Version, die mehrere Schwärzungen aufwies. Hiermit war er nicht einverstanden und klagte.

Die Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verneint einen Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Urteil vom 09.10.2023 – 6 K 642/19.WI). Das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben. Die vom BKA getroffene Gefährdungsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die geschwärzten Passagen gäben einen umfassenden Einblick in die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Die Offenlegung könne damit die polizeiliche Arbeit erheblich erschweren. Möglich sei sogar, dass die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität in Bereichen verhindert werde (Urt. v. 09.10.2023 - 6 K 642/19).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Schiller, Die nachträgliche Änderung von Informationsbegehren, ZGI 2023, 220

"Hells Angels"-Vereinsgelände durfte sichergestellt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.07.2023, becklink 2020465


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