Das Bundeskriminalamt durfte eine Untersuchung zur Kriminalitätsbelastung der Mitglieder von Hells-Angels-Vereinen teilweise schwärzen. Ein Anspruch auf Offenlegung der Passagen bestehe nicht, entschied das VG Wiesbaden. Dem Informationszugang stünden Gründe der inneren Sicherheit entgegen.
Das Bundeskriminalamt hatte 2011 die Studie "Hells Angels MC: Bericht zur Bewertung vereinsrechtlicher Verbotsoptionen" erstellt. Ein Mann begehrte die Übersendung des Berichts. Er erhielt aber nur eine Version, die mehrere Schwärzungen aufwies. Hiermit war er nicht einverstanden und klagte.
Die Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verneint einen Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Urteil vom 09.10.2023 – 6 K 642/19.WI). Das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben. Die vom BKA getroffene Gefährdungsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die geschwärzten Passagen gäben einen umfassenden Einblick in die Arbeit der Sicherheitsbehörden. Die Offenlegung könne damit die polizeiliche Arbeit erheblich erschweren. Möglich sei sogar, dass die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität in Bereichen verhindert werde (Urt. v. 09.10.2023 - 6 K 642/19).
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Aus der Datenbank beck-online
Schiller, Die nachträgliche Änderung von Informationsbegehren, ZGI 2023, 220
"Hells Angels"-Vereinsgelände durfte sichergestellt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.07.2023, becklink 2020465