Die Videoüberwachung des Hannoveraner Weihnachtsmarktes im vergangenen Jahr war rechtens. Die Klage eines Mannes, der sich durch die Kameras in seinen Rechten verletzt gefühlt hatte, blieb erfolglos. Das VG Hannover verwies auf eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Auf dem Weihnachtsmarkt in der Innenstadt hatte die Polizei 2022 insgesamt vier Videoüberwachungsanlagen installiert. Das Verwaltungsgericht gestand dem Kläger zu, dass die Videoüberwachung in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Dieser Eingriff sei aber nach dem Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz gerechtfertigt (Urt. v. 10.10.2023 – 10 A 5210/22).
Die Polizei habe Statistiken vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergebe. Darüber hinaus bestehe zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags. Der Weihnachtsmarkt habe aufgrund seiner Symbolträchtigkeit und Bekanntheit eine besondere Lage. Zwar verhindere die Videoüberwachung unter Umständen nicht den terroristischen Anschlag an sich. Vorfeldaktivitäten könnten aber entdeckt werden, gibt das Gericht zu bedenken.
Im Einsatz von Polizeibeamten sieht es keine Alternative. Zum einen sei zweifelhaft, dass die Polizeipräsenz überhaupt in einem solchen Maß gesteigert werden könnte. Zum anderen wäre der Einsatz weniger effektiv. Denn die Videoüberwachung biete technische Möglichkeiten, wie etwa das Zoomen und das Aufzeichnen.
Polizei prüft Videoüberwachung für 2023
Die Überwachung des Weihnachtsmarktes sei für die Besucher auch hinreichend erkennbar gewesen. Zwar seien die Kameras sehr hoch angebracht gewesen. Es habe aber genug Hinweisschilder gegeben. Zudem sei per Pressemitteilung informiert worden. Auf der Webseite der Polizei hätten sogar die Standorte der Videokameras eingesehen werden können.
In einem früheren Verfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Videoüberwachung der Polizei an verschiedenen Plätzen in Hannover unter anderen deswegen für rechtswidrig gehalten, weil die Polizei sie nicht kenntlich gemacht hatte.
Aktuell prüft die Polizei, ob auch der Weihnachtsmarkt 2023 mit Videokameras überwacht wird. Dies teilte sie in der mündlichen Verhandlung mit (Urt. v. 10.10.2023 - 10 A 5210/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Augsberg, Der grundrechtliche Schutz individueller Empfindung im Sicherheitsrecht, GSZ 2018, 169
Ruthig, Der Einsatz mobiler Videotechnik im Polizeirecht, GSZ 2018, 12