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E-Bikes sind keine Kraftfahrzeuge

EuGH
Fahr­rä­der mit Elek­tro­un­ter­stüt­zung, die ohne Tre­ten nur auf 20 km/h be­schleu­nigt wer­den kön­nen, sind keine Kraft­fahr­zeu­ge im Sinn der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­richt­li­nie. Dies hat heute der EuGH zu einem Ver­kehrs­haft­pflicht­fall Fall in Bel­gi­en ent­schie­den.

In dem Ausgangsverfahren ging es um einen E-Bike-Fahrer, der nach einem Verkehrsunfall mit einem Auto verstorben war. Im späteren Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs gab es Streit um die rechtliche Einordnung von E-Bikes. Im Vordergrund stand die Frage, ob ein E-Bike-Fahrer ein "Kraftfahrzeug" führt oder ob er nur ein "schwacher Verkehrsteilnehmer“ ist, der im Fall einer Unfallbeteiligung nach belgischem Recht automatisch Anspruch auf Entschädigung hat. Das mit der Sache befasste belgische Gerichte ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung anhand der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtline.

In seinem heutigen Urteil hat der EuGH (Urteil vom 12.10.2023 - C-286/22) klargestellt, dass E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge im Sinn der Richtlinie 2009/103/EG anzusehen sind. Dies ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, jedoch nach Sinn und Zweck der Richtlinie. Ihr Ziel sei der Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, seien nicht geeignet, vergleichbare Schäden wie maschinell angetriebene Fahrzeuge zu verursachen.  

Klare Regelung kommt Ende des Jahres

Die Auslegungsproblematik wird sich spätestens Ende des Jahres erledigt haben, da dann eine Änderung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtline in Kraft treten wird, die ausdrücklich bestimmt, dass ein "Fahrzeug“ im Sinn der Richtline "jedes Kraftfahrzeug [ist], das ausschließlich maschinell angetrieben wird". Die neue Regelung enthält auch nähere Bestimmungen zu Gewicht und Geschwindigkeit der Fahrzeuge (Urt. v. 12.10.2023 - C-286/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Ziegenhardt, Elektrofahrrad, E-Bike, Pedelec – Unterscheidung und Haftung, NJW-Spezial 2016, 585

Janker, Verkehrsrechtliche Einstufung von Elektrofahrrädern, SVR 2013, 215

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