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ZDF musste Ergebnisse von Kleinstparteien in Wahlsendungen nicht nennen

BVerfG
Das Zwei­te Deut­sche Fern­se­hen (ZDF) konn­te sich in sei­nen Wahl­sen­dun­gen am Sonn­tag dar­auf be­schrän­ken, über die Er­geb­nis­se klei­ne­rer Par­tei­en mit einem vor­läu­fi­gen Stim­men­an­teil von min­des­tens 3% zu be­rich­ten. Das BVerfG wies am Sonn­tag einen Eil­an­trag der Tier­schutz­par­tei ab.

Die Tierschutzpartei hatte erzwingen wollen, dass die 3%-Schwelle, ab der das ZDF - wie viele andere Medien auch – Parteien in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nennt, auf 1% abgesenkt wird. Sie berief sich dafür auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Das VG Mainz hatte am Donnerstag vergangener Woche einen Eilantrag der Partei abgelehnt: Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von 3% möglich. Das amtliche Endergebnis aller Parteien werde im Internetportal "ZDFheute" veröffentlicht, das genüge für eine angemessene Darstellung (Beschl. v. 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg: Chancengleichheit, Berufung, Berichterstattung..., BeckRS 2023, 11573

VG Köln: Kein Anspruch einer kleinen Partei auf Teilnahme am ARD-Wahlcheck 05, ZUM-RD 2006, 102

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