Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) konnte sich in seinen Wahlsendungen am Sonntag darauf beschränken, über die Ergebnisse kleinerer Parteien mit einem vorläufigen Stimmenanteil von mindestens 3% zu berichten. Das BVerfG wies am Sonntag einen Eilantrag der Tierschutzpartei ab.
Die Tierschutzpartei hatte erzwingen wollen, dass die 3%-Schwelle, ab der das ZDF - wie viele andere Medien auch – Parteien in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nennt, auf 1% abgesenkt wird. Sie berief sich dafür auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Das VG Mainz hatte am Donnerstag vergangener Woche einen Eilantrag der Partei abgelehnt: Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von 3% möglich. Das amtliche Endergebnis aller Parteien werde im Internetportal "ZDFheute" veröffentlicht, das genüge für eine angemessene Darstellung (Beschl. v. 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg: Chancengleichheit, Berufung, Berichterstattung..., BeckRS 2023, 11573
VG Köln: Kein Anspruch einer kleinen Partei auf Teilnahme am ARD-Wahlcheck 05, ZUM-RD 2006, 102