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Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv

LSG Baden-Würt­tem­berg
Ein La­den­de­tek­tiv wurde ins Ge­sicht ge­schla­gen und ver­letzt, als er zwei Ju­gend­li­che kurz vor La­den­schluss aus einem Le­bens­mit­tel­markt schie­ben woll­te. Einen An­spruch auf Op­fer­ent­schä­di­gung hat das LSG Baden-Würt­tem­berg ver­neint, weil er sich selbst leicht­fer­tig in Ge­fahr ge­bracht habe.

Der Streit zwischen dem Detektiv und den jungen Männern wurde zunächst mit Worten geführt. Ein Marktmitarbeiter wollte die Polizei rufen, sah jedoch davon ab, als der Kläger anfing, einen der beiden Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu schieben. Erst als die Situation weiter eskalierte, wurde die Polizei verständigt.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten Opfer von Gewalttaten eine Entschädigung. Der Staat will dadurch als Träger des Gewaltmonopols die Menschen vor kriminellen Handlungen schützen. Das eigene Verhalten eines Opfers kann allerdings einer Entschädigung entgegenstehen. Dies gelte zum Beispiel, wenn jemand sich selbst bewusst ohne beachtlichen Grund oder leichtfertig in hohem Maße gefährde.

Letzteres sei hier der Fall gewesen, entschied jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 14.09.2023 – L 6 VG 1744/23). Der Detektiv hätte laut Gericht erkennen müssen, dass sein Vorgehen die Situation zuspitzen wird. Er müsse deshalb nicht mit staatlichen Mitteln dafür entschädigt werden, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht habe nachkommen können. Denn die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe der Kläger selbst vereitelt. Schmerzensgeldansprüche könne der Detektiv natürlich geltend machen, nur das Opferentschädigungsgesetz sei hier nicht anwendbar, so das LSG (Urt. v. 14.09.2023 - L 6 VG 1744/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kant/Mittelbach-Grote, Was ist neu? Bürgergeld – Opferentschädigung – Betreuungsrecht, NZS 2023, 735

Wagner, Keine Opferentschädigung ohne körperlich einwirkenden tätlichen Angriff, NZS 2022, 880


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