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Bürger haben keinen Anspruch auf bestmögliche Gesundheitsversorgung

OVG Münster
Bür­ger haben weder einen An­spruch dar­auf, dass ihre me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung in einer be­stimm­ten Art und Weise si­cher­ge­stellt wird, noch auf best­mög­li­chen Schutz. Das stellt das OVG Lü­ne­burg im Fall eines Man­nes klar, der sich gegen die Um­wand­lung einer Kli­nik in ein re­gio­na­les Ge­sund­heits­zen­trum ge­wandt hat.

Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch dem hier einschlägigen niedersächsischen Krankenhausgesetz, so das OVG in dem Eilverfahren.

Auch sei der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass sich ein Anspruch aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen, ergeben könnte. Die zuständigen Stellen hätten bei Erfüllung dieser Pflicht eine weite Gestaltungsfreiheit. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Der Umfang des Schutzes bleibe eine politische Entscheidung.

Im konkreten Fall der Umwandlung der Ubbo-Emmius-Klinik in Norden in ein regionales Gesundheitszentrum erschienen die Maßnahmen, mit denen die Notfall- und intensivmedizinische Versorgung der Norder Bevölkerung auch künftig gewährleistet werden soll, nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich (Beschl. v. 28.09.2023 - 14 ME 75/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Halm, Das Grundrecht auf digitale Gesundheitsversorgung, MedR 2021, 247

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