Seit mehr als zwei Jahren ist der Präsidentenposten am OVG Münster unbesetzt. Dabei bleibt es vorerst: Das VG Münster hat die Besetzung der Stelle mit der ausgewählten Bewerberin gestoppt. Es rügte ein "manipulatives" und "zielorientiertes" Auswahlverfahren.
Die frühere OVG-Präsidentin Ricarda Brandts ging Ende Mai 2021 in den Ruhestand. Nach Abbruch eines ersten Bewerbungsverfahrens im Juni 2021 wurde der Posten erneut ausgeschrieben. Daraufhin bewarben sich ein Richter am Bundesverwaltungsgericht und zwei weitere Bewerber auf die Stelle. Der damalige Justizminister Peter Biesenbach (CDU) sprach sich im Mai 2022 – einen Tag nach der Landtagswahl – für einen der weiteren Bewerber aus.
Kurz darauf kam Benjamin Limbach (Bündnis 90/Die Grünen) ins Ministeramt und stoppte die Verfügung Ende Juni 2022. Zweieinhalb Monate später bewarb sich dann eine Beamtin aus dem NRW-Innenministerium um den Präsidentenposten. Limbach verfasste "Überbeurteilungen" und beurteilte die neue Bewerberin aus dem Innenministerium als "hervorragend geeignet". Daraufhin schlug das Justizministerium vor, die Stelle mit ihr zu besetzen. Gegen diese Auswahlentscheidung stellte der BVerwG-Richter beim VG einen Eilantrag.
VG: Auswahlverfahren manipulativ und zielorientiert
Mit Erfolg – laut VG hat der BVerwG-Richter einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Das Auswahlverfahren sei ohne Angabe von Gründen gezielt unterbrochen worden. Dies lege nahe, dass Limbach die Berücksichtigung der neuen Bewerberin ermöglichen wollte. Das sei eine "manipulative Verfahrensgestaltung" und verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des BVerwG-Richters (VG Münster, Beschluss vom 28.09.2023 – 5 L 583/23).
Darüber hinaus rügte das VG auch die Überbeurteilungen des BVerwG-Richters und der Beamtin als rechtswidrig: Eine Kompetenz für solche Beurteilungen habe der Justizminister nur für Beamte und Richter seines Geschäftsbereichs – dazu zählten der BVerwG-Richter und die Beamtin aus dem NRW-Innenministerium nicht. Ferner habe der Justizminister mit der Überbeurteilung der Beamtin "zielorientiert" die zukünftige Auswahlentscheidung gesteuert.
Zudem seien die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Beurteilungen des BVerwG-Richters und der Beamtin rechtswidrig. So liege bei der Beamtin eine Beurteilungslücke von rund neun Jahren vor.