Die örtliche Polizeiinspektion hätte den Riebeckplatz in Halle nicht per Verordnung zur Waffenverbotszone erklären dürfen. Nach dem Waffengesetz könne ein solches Verbot nur durch Verwaltungsakt angeordnet werden, entschied das OVG Magdeburg.
Geklagt hatte ein Jurastudent. Er machte geltend, für die Verordnung aus dem Jahr 2020 fehle es an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine wiederholte Begehung von Straftaten im Bereich des Riebeckplatzes in Halle gegeben sei. Eine signifikant größere Zahl von Straftaten als in anderen Bereichen der Stadt sei dort nicht erkennbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben – allerdings mit einer anderen Begründung: § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG ermächtigten Landesregierungen oder von ihnen subdelegierte Behörden – hier die Polizeiinspektion Halle – nämlich gar nicht dazu, das Führen von Waffen und Messern unmittelbar in einer Rechtsverordnung zu verbieten. Die Behörden seien lediglich dazu ermächtigt, in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass ein solches Verbot durch Verwaltungsakt angeordnet werden kann. Da die Verordnung das Waffenverbot unmittelbar anordne, halte sie sich nicht im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage und sei daher unwirksam (Urt. v. 28.09.2023 – 3 K 208/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Heller/Soschinka/Rabe, Verschärfungen im Waffenrecht 2020, NVwZ 2020, 595
Braun, Aktuelle Änderungen im Waffenrecht, NJOZ 2020, 961
Halder/Walker, Behördliche Verbote des Mitführens von Messern und anderer "gefährlicher" Gegenstände, NVwZ 2020, 601