Bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht kann immer etwas schiefgehen – deswegen ist ein Zeitpuffer einzubauen. Wird dies nicht beachtet, ist das Versäumen einer Frist laut BVerwG nicht unverschuldet und keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
Eine über Italien nach Deutschland eingereiste und in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannte Somalierin hatte in Deutschland Asyl begehrt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen klagte die Frau – jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.
Jetzt scheiterte auch ihre Revision – und zwar an technischen Problemen. Die Revisionsbegründung ging wegen einer Störung bei der elektronischen Übermittlung nicht rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses versagte die beantragte Wiedereinsetzung (Beschluss vom 25.09.2023 – 1 C 10.23).
Die Frist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Auch im elektronischen Rechtsverkehr müsse damit gerechnet werden, dass die Übermittlung nicht immer reibungslos funktioniere. Deswegen sei eine "zeitliche Sicherheitsreserve" vorzusehen. Dem genüge ein erstmaliger, letztlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch sieben Minuten vor Fristablauf nicht (Beschl. v. 25.09.2023 - 1 C 10.23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Koblenz, Somalierin erfolglos mit Klage gegen Abschiebung nach Ìtalien, BeckRS 2023, 8517 (Vorinstanz)
VGH Kassel, Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Italien, BeckRS 2021, 1059
OVG Lüneburg, Rückführung von Flüchtlingen nach Italien ist zulässig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 10.04.2018, becklink 2009557
Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 2015, 121