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Elektronische Übermittlung der Revisionsbegründung fehlgeschlagen: Dennoch keine Wiedereinsetzung

BVerwG
Bei der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung von Schrift­sät­zen an das Ge­richt kann immer etwas schief­ge­hen – des­we­gen ist ein Zeit­puf­fer ein­zu­bau­en. Wird dies nicht be­ach­tet, ist das Ver­säu­men einer Frist laut BVer­wG nicht un­ver­schul­det und keine Wie­der­ein­set­zung zu ge­wäh­ren.

Eine über Italien nach Deutschland eingereiste und in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannte Somalierin hatte in Deutschland Asyl begehrt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen klagte die Frau – jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.

Jetzt scheiterte auch ihre Revision – und zwar an technischen Problemen. Die Revisionsbegründung ging wegen einer Störung bei der elektronischen Übermittlung nicht rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses versagte die beantragte Wiedereinsetzung (Beschluss vom 25.09.2023 – 1 C 10.23).

Die Frist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Auch im elektronischen Rechtsverkehr müsse damit gerechnet werden, dass die Übermittlung nicht immer reibungslos funktioniere. Deswegen sei eine "zeitliche Sicherheitsreserve" vorzusehen. Dem genüge ein erstmaliger, letztlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch sieben Minuten vor Fristablauf nicht (Beschl. v. 25.09.2023 - 1 C 10.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Koblenz, Somalierin erfolglos mit Klage gegen Abschiebung nach Ìtalien, BeckRS 2023, 8517 (Vorinstanz)

VGH Kassel, Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Italien, BeckRS 2021, 1059

OVG Lüneburg, Rückführung von Flüchtlingen nach Italien ist zulässig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 10.04.2018, becklink 2009557

Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 2015, 121

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