Die Berliner Polizei darf vorerst keine Gebühren von Demonstrierenden, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen wegträgt. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Ein Aktivist hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um gegen die Klimapolitik der Bundesregierung zu demonstrieren. Nachdem die Polizei ihn zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert hatte, er dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn weg. Die Behörden stellten ihm hierfür Gebühren von 241 Euro in Rechnung.
Sein Eilantrag gegen den Gebührenbescheid hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. Die Maßnahme habe nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen.
Außerdem habe es sich bei dem Einsatz weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Eine Ersatzvornahme liege nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall, weil sich der Aktivist nur selbst habe entfernen können. Eine unmittelbare Ausführung setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber – wie hier – gegen diesen (Beschl. v. 21.09.2023 - 1 L 363/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Buchholz, Klimamoral und Klimapolitik – Licht und Schatten, ZfU 2023, 249
Preuß, Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten, NZV 2023, 60
VG München, Polizeirecht, Kostenbescheid für unmittelbaren Zwang, BeckRS 2022, 9295