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Verfassungsbeschwerde gegen geplanten internationalen Pandemievertrag unzulässig

BVerfG
Das BVerfG hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den ge­plan­ten in­ter­na­tio­na­len Pan­de­mie­ver­trag be­reits für un­zu­läs­sig er­ach­tet. Da die Ver­hand­lun­gen auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene noch an­dau­er­ten, gebe es auch kein Zu­stim­mungs­ge­setz, das mit der Ver­fas­sungs­be­schwer­de an­ge­grif­fen wer­den könn­te, so das BVerfG.

Seit Dezember 2021 verhandeln die WHO-Mitgliedstaaten in Verhandlungen über einen internationalen Pandemievertrag. Dazu gibt es Entwürfe, nach denen insbesondere bei künftigen Pandemien Forschungsmaßnahmen sowie die Verteilung von Impfstoffen koordiniert und Informationen unter den Vertragsstaaten rascher ausgetauscht werden sollen. Bis Mai 2024 soll ein unterschriftsreifer Vertragstext ausgehandelt sein. In diesem Zusammenhang sollen auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 überarbeitet werden.

Innerstaatliche Rechtswirkungen erst durch Zustimmungsgesetz

Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die WHO in selbst ausgerufenen Pandemien und Gesundheitsnotständen verbindliche Anordnungen treffen und Entscheidungen souveräner Staaten über Gesundheitsmaßnahmen außer Kraft setzen könnte. Damit, so die Beschwerdeführerin, könnte die WHO legislative und exekutive Gewalt erhalten und die Souveränität der Mitgliedstaaten aufheben. Die geplanten Regelungen des Pandemievertrags und der reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften führten zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten. 

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei bereits unzulässig, da es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehle. Das BVerfG betont: Innerstaatliche Rechtswirkungen entstünden erst durch ein Zustimmungsgesetz. Die Norm müsse bereits erlassen sein. Dies setze voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, es also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf. Auch die Begründung der Beschwerde sei unzureichend. Eine mögliche Grundrechtsverletzung lasse sie inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen (Beschl. v. 15.09.2023 - 2 BvR 1082/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

von Bogdandy/Villarreal, Die Weltgesundheitsorganisation in der COVID-19 Pandemie, ZaöRV 2020, 293

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