Die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst kann nicht wegen einer Tätowierung verweigert werden, die eine in eine menschliche Hand beißende Schlange zeigt. Das Tragen eines solchen Körperschmucks allein könne keine Eignungszweifel begründen, entschied das VG Aachen.
Ein Bewerber zum Polizeidienst wendet sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Diese wurde zurückgewiesen, weil seine Unterarm-Tätowierung, die einen Schlangenkopf zeigt, der in eine zum Handschlag gereichte Hand beißt, Zweifel an dessen Eignung begründe.
Das VG hat dem Eilantrag des Bewerbers stattgegeben. Sofern eine Tätowierung – wie hier – keinen eindeutigen demokratiefeindlichen Inhalt aufweise, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, um daraus Eignungszweifel abzuleiten. Dies sei hier nicht der Fall. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde seien gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
Die Bewerbung muss nun erneut geprüft werden. Eine direkte Einstellung kommt wegen des Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn nicht in Betracht. Tätowierungen von Polizisten beschäftigen die Gerichte immer wieder − manchmal sogar das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 25.09.2023 - 1 L 832/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Tätowierungsverbot für bayerische Polizeivollzugsbeamte, NVwZ 2022, 1129 (m. Anm. Nitschke)
Steinbach, Tätowierungsverbot für Beamte - Neuregelung verfassungskonform?, ZRP 2021, 56
BVerwG, Tätowierungsverbot für Bayerische Polizeivollzugsbeamte verfassungsgemäß, NVwZ 2020, 1526 (m. Anm. Krebs)