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Schlangenbiss-Tattoo kein Einstellungshindernis für Polizeidienst

VG Aachen
Die Ein­stel­lung in den Po­li­zei­voll­zugs­dienst kann nicht wegen einer Tä­to­wie­rung ver­wei­gert wer­den, die eine in eine mensch­li­che Hand bei­ßen­de Schlan­ge zeigt. Das Tra­gen eines sol­chen Kör­per­schmucks al­lein könne keine Eig­nungs­zwei­fel be­grün­den, ent­schied das VG Aa­chen.

Ein Bewerber zum Polizeidienst wendet sich im Eilverfahren gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Diese wurde zurückgewiesen, weil seine Unterarm-Tätowierung, die einen Schlangenkopf zeigt, der in eine zum Handschlag gereichte Hand beißt, Zweifel an dessen Eignung begründe.

Das VG hat dem Eilantrag des Bewerbers stattgegeben. Sofern eine Tätowierung – wie hier – keinen eindeutigen demokratiefeindlichen Inhalt aufweise, müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, um daraus Eignungszweifel abzuleiten. Dies sei hier nicht der Fall. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde seien gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.

Die Bewerbung muss nun erneut geprüft werden. Eine direkte Einstellung kommt wegen des Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn nicht in Betracht. Tätowierungen von Polizisten beschäftigen die Gerichte immer wieder − manchmal sogar das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 25.09.2023 - 1 L 832/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerfG, Tätowierungsverbot für bayerische Polizeivollzugsbeamte, NVwZ 2022, 1129 (m. Anm. Nitschke)

Steinbach, Tätowierungsverbot für Beamte - Neuregelung verfassungskonform?, ZRP 2021, 56

BVerwG, Tätowierungsverbot für Bayerische Polizeivollzugsbeamte verfassungsgemäß, NVwZ 2020, 1526 (m. Anm. Krebs)

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