Es ist klein, gefährlich für Mensch und Umwelt und fast überall zu finden: Mikroplastik. Die EU-Kommission hat ihm den Kampf angesagt. Neue Regelungen in der europäischen Chemikalien-Verordnung sehen vor, Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verbannen.
Verbot liegt weite Definition von Mikroplastik zugrunde
Bis 2030 will die EU-Kommission die Verschmutzung durch Mikroplastik um 30% verringern. Mikroplastik finde sich in den Meeren, in Flüssen und an Land sowie in Lebensmitteln und Trinkwasser und sei ein ernstes Problem für die Umwelt und Gesundheit, erklärte der zuständige EU-Kommissar Virginijus Sinkevicius.
Die EU-Kommission hat auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die die europäische Chemikalienagentur ECHA vorgelegt hatte, einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) ausgearbeitet. Diesem haben die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt.
Die verabschiedeten Maßnahmen untersagen sowohl den Verkauf von Mikroplastik als solchem als auch von Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen. Der verabschiedeten Beschränkung liegt dabei eine weit gefasste Definition von Mikroplastik zugrunde – sie umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter fünf Millimeter, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind.
Viele gängige Produkte von Beschränkungen betroffen
Einige Beispiele für gängige Produkte, die unter die REACH-Beschränkung fallen, hat die EU-Behörde gleich mitgeliefert: So unterliegt künftig zum Beispiel das Granulatmaterial, das auf künstlichen Sportflächen verwendet wird, der Beschränkung. Es gilt als größte Quelle bewusst verwendeten Mikroplastiks in der Umwelt. Aber auch Kosmetika, Weichmacher, Glitter, Mikroperlen, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte, enthalten Mikroplastik und unterliegen der Verordnung.
Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen. Die Hersteller müssen jedoch Anweisungen geben, wie das Produkt verwendet und entsorgt wird.
Die ersten Maßnahmen, zum Beispiel das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, werden laut Kommission angewendet, sobald die Beschränkung in 20 Tagen in Kraft tritt. In anderen Fällen werde das Verkaufsverbot nach einem längeren Zeitraum in Kraft treten. Das soll betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen verschaffen.
Auf die Gefahren von Mikroplastik hatte im März 2019 auch der Bundesrat hingewiesen.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Öttinger, Kunstrasen und Mikroplastik – rechtliche Analyse des Beschränkungsvorschlags für "Mikroplastik", SpuRt 2021, 148
Iglauer-Sander, BVS-Bundesfachbereich Naturwissenschaften: Mikroplastik - Segen und Fluch eines Kunststoffs, DS 2019, 43
Wagner/Spiecker gen. Döhmann, Einführung in das Stoffrecht, JuS 2016, 413