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Kein Anspruch auf Bewerbungsverfahren: Ex-Datenschutzbeauftragte bekommt keine zweite Amtszeit

OVG Lüneburg
Weil die Stel­le des Nie­der­säch­si­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten per Wahl be­setzt wird, gel­ten laut OVG Lü­ne­burg die Grund­sät­ze zur Be­wer­ber­aus­wahl für öf­fent­li­che Ämter nicht. Ex-Amts­in­ha­be­rin Bar­ba­ra Thiel bleibt damit auch in zwei­ter In­stanz er­folg­los. Sie woll­te die Er­nen­nung ihres Nach­fol­gers ver­hin­dern.

Niedersachsens Landesdatenschutzbeauftragter Denis Lehmkemper musste lange auf seinen Dienstantritt warten. Der Landtag hatte ihn bereits im Mai mit breiter Mehrheit gewählt. Dabei wollte Vorgängerin Thiel nach achteinhalb Jahren im Amt eigentlich weitermachen. Sie kritisierte, dass es keine öffentliche Ausschreibung gegeben habe. Außerdem fehle es ihrem Nachfolger an der erforderlichen Qualifikation. Einen Eilantrag, mit dem die Juristin die Ernennung Lehmkempers stoppen wollte, wies das Verwaltungsgericht Hannover zurück.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung jetzt. Nach Auffassung des Senats könne Thiel sich schon nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Rechts auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl um ein öffentliches Amt berufen (Art. 33 Abs. 2 GG). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte diese Vorschrift nicht für Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen besetzt werden. Das Demokratieprinzip habe insoweit Vorrang. Dies gelte auch bei der Besetzung des Amtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz, da dieser durch den Landtag gewählt werde (Art. 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung).

Ebenso wenig könnten aus den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung über die Transparenz des Ernennungsverfahrens (Art. 53 Abs. 1) und über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde des Bewerbers (Art. 53 Abs. 2) subjektive Rechte abgeleitet werden, auf die sich Thiel berufen könnte. Denn die Vorschriften dienen laut OVG allein dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Verfahren zur ordnungsgemäßen Besetzung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (Beschl. v. 14.09.2023 - 5 ME 55/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Lüneburg, Besetzung der Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz, BeckRS 2023, 25259

VG Hannover, Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen, ZD 2023, 575 (Vorinstanz)

Burg, Die Konkurrentenklage des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, RdA 2023, 142

Stoklas, Die Qual der Wahl: Welche Anforderungen sind an Landesdatenschutzbeauftragte zu stellen?, ZD-Aktuell 2023, 01286

Assion, Die Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 2023, 2619

Greiner/Senk, Der Datenschutzbeauftragte und sein Schutz vor Benachteiligung, Abberufung und Kündigung – Ein Wegweiser durch DS-GVO und BDSG, NZA 2020, 201

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