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Hundesteuer auch für Trainings- und Therapiehunde fällig

VG Mainz
Auch Hunde, die der Hal­ter bei sei­ner be­ruf­li­chen Tä­tig­keit als Hun­de­trai­ner und Hun­de­phy­sio­the­ra­peut ein­setzt, un­ter­lie­gen der Hun­de­steu­er. Das gilt laut VG Mainz zu­min­dest dann, wenn der Hund in ers­ter Linie aus pri­va­ten In­ter­es­sen ge­hal­ten wird.

Ein Ehepaar sollte Hundesteuer für die drei in seinem Haushalt lebenden Hunde zahlen. Die Ehefrau wandte dagegen ein, dass sie zwei der Hunde bei ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin einsetze. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig.

Das sah das Verwaltungsgericht Mainz anders und wies die Klage des Ehepaares ab. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse. Nur das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten, wie zum Beispiel Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde sowie Hunde im Rahmen der Hundezucht beziehungsweise des Hundehandels, dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters und sei damit steuerfrei.

Hunde nicht betriebsnotwendig

Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung ist laut VG nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich ist oder ohne die Hundehaltung erheblich schwieriger sei. Solche Umstände habe die Ehefrau nicht aufgezeigt.

Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden. Oft dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein, meinen die VG-Richter.

Das Anbieten von Online-Schulungen, in denen sie für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung. Dies begründe keine Betriebsnotwendigkeit. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Haltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.

Ebenfalls wegen des vorrangig privaten Interesses an der Hundehaltung hatte das FG Rheinland-Pfalz es einer Lehrerin 2018 versagt, die Aufwendungen für einen Schuldhund als Werbungskosten abzusetzen (Urt. v. 20.09.2023 - 3 K 16/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

BVerwG, Hundesteuer für einen Diensthund, NVwZ 2008, 91

OVG Münster, Hundesteuer, Gewerbliche Hundehaltung, BeckRS 2006, 23564

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