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Zeuge kommt nicht: Auch beim dritten Mal noch Ordnungsgeld

LSG Niedersachsen-Bremen
Er­scheint ein Zeuge par­tout nicht vor Ge­richt, so kön­nen nach­ein­an­der auch drei Ord­nungs­gel­der fest­ge­setzt wer­den. Das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men hat die Fest­set­zung eines er­neu­ten Ord­nungs­gelds gegen einen als Zeu­gen ge­la­de­nen Arzt be­stä­tigt, der schon drei Ver­hand­lungs­ter­mi­ne igno­riert hatte.

Ein Hausarzt – "zwischenzeitlich" wohl erkrankt, die Praxis wohl geschlossen oder vielleicht noch geöffnet – war vom Sozialgericht aufgefordert worden, einen Befundbericht über eine Patientin anzufertigen. Mit dessen Hilfe sollten die medizinischen Voraussetzungen für die von der Frau verlangte Rente aufgeklärt werden. Dem kam er aber nicht nach – trotz zweifacher nachdrücklicher Erinnerung. Daraufhin lud ihn das Sozialgericht als Zeugen – gleich drei Mal. Er nahm jedoch keinen der Termine wahr. Für das jeweilige Nichterscheinen verhängte das SG nacheinander ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, 750 Euro und schließlich 900 Euro sowie ersatzweise fünf Tage Haft.

Der Mediziner reichte Beschwerde beim LSG ein – und verlor. Die Überprüfung des festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 900 Euro lasse keine Fehler erkennen. Dass das SG ein weiteres Mal Ordnungsmittel gegen den zum dritten Mal ausgebliebenen Zeugen verhängt habe, sei nicht zu beanstanden.

LSG: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten

Dies stehe im Einklang mit § 380 Abs. 2 ZPO (Folgen des Ausbleibens eines Zeugen), so der 2. Senat des LSG. Bereits der Wortlaut der Norm ("Fall wiederholten Ausbleibens") deute darauf hin, dass nicht nur ein zweites, sondern auch ein nachfolgendes weiteres Ausbleiben und damit insbesondere auch das dritte Ausbleiben erfasst werde.

Die erneute Verhängung sei nicht unverhältnismäßig und auch in der Höhe von 900 Euro angemessen. Es sei klar, so das LSG, dass gegen wiederholt unentschuldigt fehlende Zeugen ein höheren Ordnungsgeld als im ersten Fall verhängt werden müsse. Die vorherigen Ordnungsgelder hätten hier "augenscheinlich nicht hinreichend beeindruckt".

Es sei, wie das Gericht ausführt, für die Zukunft allerdings nicht erkennbar, ob der dritte Ordnungsmittelbeschluss den Arzt zur Wahrnehmung seiner Zeugenpflichten motivieren werde. Auf Nachfrage bei dessen Anwalt habe es kurzerhand geheißen, dass mit seinem Mandanten "keine Rücksprache" möglich gewesen sei (Beschl. v. 14.08.2023 - L 2 SF 6/23 B (R)).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

AG Göttingen, Ungenügende Entschuldigung eines Zeugen bei Nichterscheinen zum Termin, FD-StrafR 2023, 458303 (mit Anmerkung von Frohnmeyer)

Klose, Das Beweisverfahren – das Zentrum des Zivilprozesses, NJ 2023, 243

Stackmann, Prozessuale Konsequenzen des Fernbleibens von Zeugen im Zivilrechtsstreit, JuS 2008, 974

LSG Baden-Württemberg, Ersatzordnungshaft, Genügende Entschuldigung, Glaubhaftmachung, Nichterschienene, Ordnungsgeldbeschluss, Ordnungshaft, Zwangsweise Vorführung, BeckRS 1998, 15533

KG, Wiederholte Ordnungsstrafe, NJW 1960, 1726

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