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Schlag gegen Rechts: Faeser verbietet Neonazi-Vereinigung "Hammerskins Deutschland"

BMI
Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rin Nancy Fae­ser (SPD) hat heute den rechts­ex­tre­mis­ti­schen Ver­ein "Ham­mer­s­kins Deutsch­land" ein­schlie­ß­lich sei­ner re­gio­na­len Chap­ter und sei­ner Teil­or­ga­ni­sa­ti­on "Crew 38" ver­bo­ten. Zeit­gleich wer­den seit den frü­hen Mor­gen­stun­den Raz­zi­en durch­ge­führt.

Einsatzkräfte durchsuchen laut Bundesinnenministerium (BMI) Wohnungen von 28 Vereinsmitgliedern in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.

Das Verbot der Vereinigung stütze sich auf alle drei in § 3 VereinsG genannten Verbotsgründe. Der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zweck und Tätigkeit liefen den Strafgesetzen zuwider, so das BMI.

Es handele sich um das 20. Verbot einer rechtsextremistischen Vereinigung. Zuletzt hatte der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) 2020 der Neonazi-Gruppe "Wolfsbrigade 44" und dem rechtsextremistischen Verein "Combat 18 Deutschland" einen Riegel vorgeschoben. 

Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts mittels Konzerten

Die "Hammerskins Deutschland" sind ein Ableger der 1988 in den USA gegründeten "Hammerskins Nation". Weltweit bezeichnen sich die Mitglieder dieser Vereinigung als "Brüder" und verstehen sich als elitäre "Bruderschaft", die sich als Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Szene versteht. In der rechtsextremistischen Szene in Europa nehmen die "Hammerskins Deutschland", die rund 130 Mitglieder zählen, laut BMI eine herausragende Rolle ein.

Kernelement ihres Gedankenguts sei eine an die NS-Ideologie angelehnte Rassenlehre. Zweck der Vereinigung sei es, die rechtsextremistische Weltanschauung auszuleben und zu verfestigen. Dies erfolgt laut BMI insbesondere durch Konzertveranstaltungen. Hier würden auch Nicht-Mitglieder mit rechtsextremistischem Gedankengut konfrontiert, ideologisiert und radikalisiert.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Baudewin, Das Vereinsverbot, NVwZ 2021, 1021

Wormit, Das Vereinsverbot - Maßstäbe und Grenzen, VR 2020, 224

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