chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Campingplatz an der Ahr: Wiederaufbau nur mit neuer Baugenehmigung

VG Koblenz
Der Be­trei­ber eines durch die Flut­ka­ta­stro­phe an der Ahr zer­stör­ten Cam­ping­plat­zes be­nö­tigt für des­sen Wie­der­auf­bau eine Bau­ge­neh­mi­gung. Auf die für ihn güns­ti­ge­re frü­he­re Rechts­la­ge könne er sich nach der Zer­stö­rung der Cam­ping­platz­flä­che nicht mehr be­ru­fen, ent­schied das VG Ko­blenz.

Auf dem Campingplatz existierten früher zwei Betriebsgebäude, für die der Betreiber jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das bislang ohne Baugenehmigung genutzte Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört.

Der Betreiber ist der Ansicht, er brauche für den Wiederaufbaus keine (neue) Baugenehmigung und berief sich auf Bestandsschutz. Nachdem der Landkreis dies ablehnte, zog er vor Gericht.

Wiederaufbau nur mit neuer Baugenehmigung - Kein Bestandsschutz

Ohne Erfolg. Das VG bestätigte die Auffassung der Behörde und wies die Klage ab. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, sei der beabsichtigte Wiederaufbau nicht als bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage zu werten, sondern als eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung.

Zwar habe der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Campingplatzfläche keine Baugenehmigung benötigt. Das mache den Antrag aber nicht entbehrlich, denn der insoweit geltend gemachte Bestandsschutz sei mit der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen (Urt. v. 28.08.2023 - 1 K 172/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Bund und Länder vereinbaren Fluthilfefonds von 30 Milliarden Euro, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.08.2023 becklink 2020619

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü