Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Auf die für ihn günstigere frühere Rechtslage könne er sich nach der Zerstörung der Campingplatzfläche nicht mehr berufen, entschied das VG Koblenz.
Auf dem Campingplatz existierten früher zwei Betriebsgebäude, für die der Betreiber jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das bislang ohne Baugenehmigung genutzte Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört.
Der Betreiber ist der Ansicht, er brauche für den Wiederaufbaus keine (neue) Baugenehmigung und berief sich auf Bestandsschutz. Nachdem der Landkreis dies ablehnte, zog er vor Gericht.
Wiederaufbau nur mit neuer Baugenehmigung - Kein Bestandsschutz
Ohne Erfolg. Das VG bestätigte die Auffassung der Behörde und wies die Klage ab. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, sei der beabsichtigte Wiederaufbau nicht als bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage zu werten, sondern als eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung.
Zwar habe der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Campingplatzfläche keine Baugenehmigung benötigt. Das mache den Antrag aber nicht entbehrlich, denn der insoweit geltend gemachte Bestandsschutz sei mit der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen (Urt. v. 28.08.2023 - 1 K 172/23).
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Bund und Länder vereinbaren Fluthilfefonds von 30 Milliarden Euro, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.08.2023 becklink 2020619