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LGBTIQ: Bulgarien muss Paaren rechtlichen Schutz gewähren

EGMR
Die Ver­wei­ge­rung der recht­li­chen An­er­ken­nung gleich­ge­schlecht­li­cher Paare stellt eine Miss­ach­tung des Pri­vat- und Fa­mi­li­en­le­bens dar. Der EGMR ver­ur­teil­te Bul­ga­ri­en wegen der Ver­let­zung des Art. 8 EMRK, weil eine les­bi­sche Frau ihre Hei­rat im Hei­mat­land nicht an­er­ken­nen las­sen konn­te.

Einer Frau aus Sofia, die in England ihre Freundin geheiratet hatte, verweigerte ihr heimisches Standesamt, ihre Ehe anzuerkennen. Die bulgarische Verfassung definiere die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau. Ein Pendant zur Ehe gebe es nicht.

Der EGMR sieht in dieser Entscheidung die Anerkennung als gleichgeschlechtliche Person und den rechtlichen Schutz dieser Verbindung verletzt. Zwar verpflichteten weder Artikel 12 noch die Artikel 8und 14 der Konvention die Vertragsstaaten, die Ehe für ein gleichgeschlechtliches Paar zu öffnen. Aber alle seien positiv verpflichtet, gleichgeschlechtliche Paare anzuerkennen und zu schützen. Sein Ermessen dabei hat Bulgarien, dessen Regierung vorbrachte, die Gesellschaft würde über diese Phänomene diskutieren und bräuchte mehr Zeit, um diesen Wandel in Gesetze zu gießen, nach Ansicht der Straßburger Richter überschritten.

Die Anerkennung sei Teil der Entwicklung der persönlichen und sozialen Identität, wie sie in Art. 8 EMRK garantiert werde. So verleihe die offizielle Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Paares diesem Paar eine Existenz sowie Legitimität gegenüber der Außenwelt. Menschen in reinen De-facto-Verbindungen könnten die mit ihrem Eheleben verbundenen Vermögens-, Familien- oder Erbschaftsangelegenheiten nur als Privatpersonen regeln, aber nicht als offiziell anerkanntes Ehepaar.

EGMR spricht keinen Schadensersatz zu

Die Bulgarinnen forderten knapp 25.000 Euro Schadensersatz. Weil die Straßburger Richter aber keinerlei Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Schaden erkannten, wiesen sie den Antrag zurück. Die Verurteilung ihres Staats wegen der Verletzung sei eine ausreichende Genugtuung (Urt. v. 05.09.2023 - 40209/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

EGMR, Discrimination against the applicants as members of the LGBTI community, BeckRS 2023, 11546

Czech, Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare durch Fehlen einer rechtlichen Anerkennung, NLMR 2023, 257

EGMR, Urt. v. 10.1.2023 – 21226/14BeckRS 2023, 15 (Fedotova ./. Russia)

Gössl/Dannecker/Schulz, Was sollte nach der Einführung des „dritten Geschlechts“ weiter geregelt werden? NZFam 2020, 145

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