Die Inobhutnahme eines Kindes ist laut VG Göttingen nicht erforderlich und damit rechtswidrig, wenn der entscheidungsbefugte Elternteil mit einer Fremdunterbringung des Kindes ohnehin einverstanden ist.
Die Inobhutnahme ist eine sozialpädagogische Krisenintervention, die dem vorläufigen Schutz von Kindern und Jugendlichen dient. Sie ist nur dann erforderlich, wenn allein sie das Kindeswohl sichern kann und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.
Hier war sie nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich, weil die Mutter auch ohne Inobhutnahme mit einer Fremdunterbringung des Kindes einverstanden war.
Vater ist klagebefugt
Außerdem hat das VG entschieden, dass der Vater die Feststellung beantragen konnte, dass die Inobhutnahme rechtswidrig war, auch wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuvor entzogen worden war.
Er habe ausreichend Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Inobhutnahme des Kindes in eigenen Rechten, nämlich seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht verletzt sei.
Immerhin habe man das Kind gut zwei Monate vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und den Gestaltungmöglichkeiten des Vaters entzogen. Dass in diesem Zeitraum keine Entscheidungen getroffen worden wären, die bei ihm verbliebende Teile der elterlichen Sorge betroffen hätten, sei nicht denkbar (Urt. v. 24.08.2023 - 2 A 107/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
"Wächteramt" des Staats für Kinder, Meldung der Redaktion beck-aktuell vom 30.9.2022, becklink 2024829
VGH München, Behördliche Inobhutnahme nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, NJW 2017, 1976