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Freiwillige Versicherung: Krankenkasse darf Einkommen des Partners berücksichtigen

LSG Hessen
Weil ihr Mann gut ver­dient, muss eine frei­wil­lig ver­si­cher­te Frau mehr für ihre ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zah­len. Denn die Bei­trags­hö­he rich­te sich auch nach dem Ein­kom­men ihres pri­vat ver­si­cher­ten Ehe­gat­ten, ent­schied das LSG Hes­sen.

Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Das LSG erläuterte, für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der GKV bedeute das, dass die Beitragsbelastung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds Rechnung trage.

Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" geregelt, dass neben dem Einkommen des freiwillig Versicherten auch die Hälfte des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners für die Berechnung zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.

Einkommen des höherverdienenden Partners entscheidend

Denn das Einkommen des höherverdienenden Partners stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft dar und bestimme damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Diese Grundsätze würden für alle in der GKV freiwillig Versicherten gelten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es nur für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, so das LSG (Urt. v. 14.08.2023 - L 8 KR 174/20).

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