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Kanzlei nicht abgewickelt: Keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk

VG Bremen
Ein ge­sund­heit­lich an­ge­schla­ge­ner Rechts­an­walt, der sei­nen Be­trieb nicht voll­stän­dig ein­stellt, er­hält laut VG Bre­men keine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te vom Ver­sor­gungs­werk. Selbst im lau­fen­den Pro­zess, so die Rich­te­rin­nen und Rich­ter, habe er noch als An­walt einen Schrift­satz unter sei­nem Brief­kopf ein­ge­reicht.

Ein heute 61-jähriger Anwalt erlitt bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach dem Ereignis war er gesundheitlich nicht mehr in der Lage, selbst als Rechtsanwalt weiterzuarbeiten. Das Gutachten eines Sachverständigen attestierte ihm eine dauerhafte berufliche Einschränkung. 

Der Jurist beantragte daher beim Versorgungswerk eine Rente: Er „betreue … selbst keine Mandanten mehr, mache jedoch gelegentlich Akquise“ und plane, „seine Kanzlei abzuwickeln“. Unterstützung erhalte er von einer Kollegin, eine Vertretung sei bestellt. Die Kanzlei – derzeit ein Verlustgeschäft – trage nur noch seinen Namen.

Das Versorgungswerk  lehnte ab, weil er seine berufliche Tätigkeit – trotz erteilten Hinweises – nicht eingestellt habe. Sein Betrieb werde durch Dritte fortgeführt. Das Verwaltungsgericht Bremen gab dem Versorgungswerk mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung Recht: Da er versichert war, habe  es keinen Grund gegeben, seiner Ankündigung, die Kanzlei abzuwickeln, keine Taten folgen zu lassen.

VG: Verzicht auf die Zulassung hätte Betriebsaufgabe deutlich gemacht

Die 5. Kammer des VG Bremen kam zu dem Ergebnis, dass das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen (HRAV-Satzung) zu Recht abgelehnt habe. Trotz seiner Einschränkungen habe der Anwalt seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig eingestellt.

Vor allem habe er nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Vielmehr halte er seinen Kanzleibetrieb unter seinem Namen weiter aufrecht und trete damit nach außen hin als Anwalt in Erscheinung. Die bremischen Richter hielten ihm vor, dass er selbst im Prozess um seine Berufsunfähigkeitsrente einen Schriftsatz eingereicht hatte. Dabei habe er den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet und ausdrücklich als Rechtsanwalt unterschrieben.

Mit Blick auf seine Absicherung über das Versorgungswerk bestand nach Auffassung der Kammer auch kein Grund dafür, die Kanzlei bis zur Bewilligung der Rente weiterzuführen (Urt. v. 24.8.2023 - 5 K 69/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Harsdorf-Gebhardt, Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht – Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, r+s 2022, 541

Kilger/Prossliner, Das Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahr 2021, NJW 2022, 3052

OVG Lüneburg, Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in der Rechtsanwaltsversorgung, BeckRS 2020, 32204

OVG Münster, Berufung, Zulassungsverfahren, Berufsunfähigkeitsrente, Architektentätigkeit, Einstellung, BeckRS 2015, 48804

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