Das Bundeskabinett will die Übermittlung personenbezogener Daten durch Nachrichtendienste einschränken. Dafür hat es am Mittwoch eine Reform des BND-Gesetzes beschlossen. Auch die Regelungen für den Inlandsgeheimdienst und den Militärischen Abschirmdienst sollen geändert werden.
Mit dem aus dem Kanzleramt stammenden Entwurf zum BND-Gesetz wird auch auf die Russland-Spionageaffäre des Bundesnachrichtendienstes vom vergangenen Jahr reagiert. Um den BND künftig besser gegen Spionage durch eigene Mitarbeiter abzusichern, sollen unter anderem verdachtsunabhängige Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrollen durchgeführt werden können. Auch private Geräte wie Smartphones sollen kontrolliert werden können, wenn ein Verdacht vorliegt. "Mögliche Spionagetätigkeiten anderer Nachrichtendienste sollen durch die Kontrollen frühzeitig erkannt werden", heißt es im Entwurf.
Am 21.12.2022 war ein BND-Mitarbeiter in Berlin unter Spionage-Verdacht festgenommen worden. Er soll nach dem russischen Angriff auf die Ukraine Informationen, die er bei seiner Arbeit erlangt hat, an Russland übermittelt haben.
Vorgaben des BVerfG sollen umgesetzt werden
Das Kabinett will nach eigenen Angaben auch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei geht es um die Einschränkung der Übermittlung personenbezogener Daten durch Nachrichtendienste an Polizeien und Staatsanwaltschaften. Mit den Neuregelungen sollen sämtliche Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz vom Bundesverfassungsschutzgesetz entkoppelt und eigene Regelungen gefasst werden.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 28.09.2022 bestimmte Regelungen für das Bundesamt für Verfassungsschutz für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Das betrifft auch den Bundesnachrichtendienst, da im BND-Gesetz im Passus zur Übermittlung personenbezogener Daten etwa an Staatsanwaltschaften und Polizei auf die Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz verwiesen wird.
Vergangene Woche hatten mehrere Verbände die knappe Frist von einem Tag kritisiert, innerhalb derer Verbände und Organisationen Anmerkungen zum Entwurf machen konnten.
Auch Verfassungsschutzgesetz wird angepasst
Das Kabinett fasste auch einen Beschluss zur Anpassung des Verfassungsschutzgesetzes für den Inlandsgeheimdienst. Auch dort werden die Regelungen zur Datenübermittlung angepasst, ebenso im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst.
Kern des ebenfalls am Mittwoch beschlossenen Gesetzentwurfes ist die Regelung von Übermittlungen an die Polizei und andere Gefahrenabwehrbehörden sowie für Zwecke der Strafverfolgung (§§ 19, 21 BVerfSchG). Speziell geregelt werden aber auch Übermittlungen, die belastende Verwaltungsakte oder vergleichbare Folgen nach sich ziehen können (§ 20 BVerfSchG) sowie Auslandsübermittlungen (§ 25a BVerfSchG).
Schutz herausragender öffentlicher Interessen
Übermittlungszweck muss nach der Neuregelung immer der Schutz herausragender öffentlicher Interessen sein. Für die Übermittlungsschwelle gelte die Verhältnismäßigkeitsverknüpfung: Wenn schwere Folgen drohen, seien hohe Voraussetzungen nötig, also eine besondere Situation, die die Übermittlung veranlasst. Grundsätzlich seien Übermittlungen an Polizeien und andere Gefahrenabwehrbehörden danach künftig nur bei Vorliegen einer bereits konkretisierten Gefahr zulässig, teilte das Bundesinnenministerium mit.
Administrative Verfahren mit belastenden Wirkungen sollen künftig besondere Risikosachverhalte voraussetzten. Ein Beispiel dafür sei die Regelanfrage im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren, die dazu dient, dass Extremisten keine Waffenerlaubnisse erhalten.
Die Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden soll nach dem Gesetzentwurf auf Delikte beschränkt sein, die entweder aufgrund ihres besonders hohen Strafrahmens oder aufgrund einer Zusammenschau des hohen Strafrahmens und ihrer besonderen Ausrichtung als besonders schwer zu gewichten sind.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Übermittlung personenbezogener Daten durch Verfassungsschutzbehörden, NVwZ-RR 2023, 1
Bantlin/Graulich, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und daraus folgende Reformerfordernisse für die Nachrichtendienstkontrolle, GSZ 2023, 179
Unterreitmeier, Informationen der Nachrichtendienste: "… Schweigen ist Gold"?, GSZ 2022, 251