Für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln gelten die gleichen Sicherheitsstandards wie für Waffen und Munition - befand das OVG Münster, nach eigenen Angaben als erstes Verwaltungsgericht überhaupt. Ein Jäger aus Duisburg darf seine Waffenerlaubnis daher behalten, schließlich habe er es nicht besser wissen können.
Während seines Urlaubs war in dessen Wohnhaus eingebrochen worden. Die Täter entwendeten aus dem Waffenschrank zwei Kurzwaffen und Munition. Der Schrank blieb beim Einbruch unversehrt. Die Schlüssel für den Waffenschrank bewahrte der Jäger in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Der Stahltresor entsprach aber – anders als der Waffenschrank – nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen.
Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers. Er habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt, so die Begründung. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst ab, doch beim OVG Münster war der Mann nun erfolgreich.
Schlüsselaufbewahrung gesetzlich und richterrechtlich bisher nicht geregelt
Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nach Ansicht des OVG nicht vor, der Jäger sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Zwar habe er objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen. Die Schlüssel zu einem Waffenschrank seien nämlich in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht. Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertige eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, meinen die Richterinnen und Richter. Schließlich habe er es nicht besser wissen können.
Waffen und Munition dürfen laut dem OVG Münster in Behältnissen aufbewahrt werden, die per Schlüssel abgeschlossen werden können. Darüber hinaus gebe es bislang weder konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel aufzubewahren ist, noch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, an der sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Einem juristischen Laien – wie dem klagenden Jäger – müsse sich nicht aufdrängen, dass auch für die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel ein besonderer Sicherheitsstandard gilt.
Er habe zudem mit der Aufbewahrung in dem Stahltresor durchaus Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte sich Zugang zu dem Schlüssel verschaffen. Insgesamt reichte das dem Senat nicht für einen gröblichen Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen (Urt. v. 30.08.2023 - 20 A 2384/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Jürgensen/Blanc: Der "verdächtige" Waffenbesitzer, GSZ 2023, 131
Emmerich/Herrmann, Waffenrecht weiter verschärfen, DRiZ 2023, 56
VGH München, Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften , BeckRS 2023, 10164