Die Eigentümer eines mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage bebauten Grundstücks müssen keinen Anschlussbeitrag zur öffentlichen Wasserversorgung zahlen. Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Wasseranschluss hier nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden ist.
Die Eigentümer wurden vom Wasserversorgungsverband zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen, obwohl nach dem Bebauungsplan auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden darf.
Das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht gaben den Grundstückseigentümern Recht. Sie verwarfen das Argument des Beklagten, dass der Anschluss schon wegen des Reinigungsbedarfs der Solarpaneele erforderlich sei.
Ständig verfügbare Wasserleitung nicht nötig
Ein Wasseranschluss sei für die alleinige Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, weil dieser die vorgesehene Nutzung des Grundstücks weder ermögliche noch verbessere.
Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpaneele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, sei ausnahmsweise auch kein beitragsrelevanter Vorteil, weil der Eigentümer der Anlage den seltenen Bedarf an Reinigungswasser durch gleichwertige private Vorkehrungen decken könne, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller seien. Ein kommunaler Benutzungszwang komme ebenfalls nicht in Betracht, da dieser nur für Grundstücke vorgesehen sei, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht werde (Urt. v. 29.08.2023 - 15 A 3204/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Wasseranschlussbeitrag bei landwirtschaftlichem Betrieb, BeckRS 2006, 21961
VG Potsdam, Zur Rechtswidrigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitrags, NJ 2019, 258