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Brandenburger AfD-Fraktion scheitert mit Eilantrag gegen Neuverschuldung

VerfG Brandenburg
Ein Eil­an­trag der AfD-Frak­ti­on im Land­tag Bran­den­burgs gegen die Neu­ver­schul­dung im Haus­halts­plan 2023/2024 ist er­folg­los ge­blie­ben. Die ent­spre­chen­de Re­ge­lung zur Aus­set­zung der Schul­den­brem­se blei­be vor­erst in Kraft, be­schloss das Bran­den­bur­ger Ver­fas­sungs­ge­richt am Frei­tag.

Gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) ist der Haushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV kann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, aufgrund eines Beschlusses des Landtages hiervon abgewichen werden.

Mitte Dezember 2022 stellte der Landtag eine solche außergewöhnliche Notsituation fest und beschloss das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (HG 2023/2024). Darin wird das Finanzministerium in Ausnahme vom Neuverschuldungsverbot ermächtigt, Kredite von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro für "Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine" aufzunehmen.

Die 23 Mitglieder der AfD-Fraktion vertreten mit ihrem im Mai 2023 gestellten Normenkontrollantrag die Auffassung, der Landtag habe das tatsächliche Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Art. 103 Abs. 2 LV nicht hinreichend dargelegt. In dem Eilverfahren haben sie die vorläufige Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen beantragt.

Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus

Das LVerfG hat den Eilantrag der AfD nach einer Folgenabwägung jetzt abgelehnt. Der Normenkontrollantrag werfe gewichtige und komplexe verfassungsrechtliche Fragen auf, die klärungsbedürftig seien und zu denen das LVerfG bislang noch keine Rechtsprechung ausdifferenziert habe.

Derzeit erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das angegriffene Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notlagenbedingte Kreditaufnahme aus Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV nicht in jeder Hinsicht entspreche. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass Haushaltsgrundsätze berührt und verletzt sein könnten. Da es um die Außervollzugsetzung eines Gesetzes gehe, müssten die hierfür sprechenden Gründe ein besonderes Gewicht haben, betonte das Gericht.

Daran fehle es. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiesen sich die Normen als verfassungswidrig, liege die Befürchtung nahe, dass die Kreditermächtigungen ausgeschöpft würden und künftige Haushaltsgesetzgeber Handlungsspielraum verlören. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, könnten Maßnahmen zur Krisenbewältigung nicht bewilligt werden. Dies bedeutete einen erheblichen Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers.

Im Ergebnis fehle es an einem – für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes nötigen – eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung; vielmehr seien die Folgen eher als gleichgewichtig zu einzuordnen, so das Gericht (Beschl. v. 25.08.2023 - 6/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Wernsmann/Geiß, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Schuldenbremse in den Ländern, NVwZ 2023, 1113

Heintzen, Die Schuldenbremse (Art. 109 III und 115 II GG) in der Abfolge der außergewöhnlichen Notsituationen der Jahre 2020 bis 2022, NVwZ 2022, 1505

Neumann, Die Schuldenbremse auf dem Prüfstand, ZRP 2022, 249

Schneider/Stüber, Klimawandel als Ausnahme von der Schuldenbremse?, DÖV 2021, 836

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