Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag verfehle. Dies hat kürzlich der VGH München entschieden, der jetzt die Begründung veröffentlichte.
Eine Frau machte gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden “generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen.
Rundfunkbeitrag ist unabhängig vom Programminhalt
Der VGH argumentiert, der Rundfunkbeitrag werde ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben und diene einer staatsfernen bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender.
Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen (Urt. v. 17.07.2023 - 7 BV 22.2642).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Kämmerer, Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Zeiten von Digitalisierung, Mobilität und “Fake News“, NJW 2018, 3209
VG Freiburg, Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rundfunkbeitragspflicht, BeckRS 2023, 12434